Geldwäschegesetz 2017

Das Geldwäschegesetz (Ausführlich: „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“) wurde im Jahr 2017 vollständig reformiert, was wie erwartet zu einem erheblichen Ausweiten der Verpflichteten geführt hat – so sind neben Rechtsanwälten die bereits an der Planung bestimmte Geschäfte beteiligt sind auch Güterhändler betroffen, die lediglich von den Pflichten des Geldwäschegesetzes freigestellt sind, wenn Sie im Rahmen einer Bargeld-Transaktion weniger als 10.000 Euro auszahlen oder entgegennehmen. Der hier betroffene Schwellenwert wurde damit deutlich gesenkt.

Der Ansatz des Geldwäschegesetzes wurde auf einen vollständig Risikobasierten umgesetzt: Nunmehr müssen betroffene Unternehmen generell ein Risikomanagement im Sinne des §4 GwG einrichten, im Rahmen dieses Risikomanagements ist eine Risikoanalyse (§5) durchzuführen, es sind interne Maßnahmen zu ergreifen (§6) die teilweise auf gesetzlich kodifizierte Sorgfaltspflichten verweisen (§6 Abs.2 Nr.1b iVm §10-§17), weiterhin bedarf es unter Umständen eines Geldwäschebeauftragten (§7) und all dies ist hinreichend zu dokumentieren (§8). Hierbei ist zu sehen, dass insbesondere die Pflichten zur Identifizierung von Kunden nochmals im Detail zumindest „verfeinert“ wurden.

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Weiterer Kernpunkt ist die Einrichtung des lange umstrittenen „Transparenzregisters“ (§§18-26) in dem sich – in gewisser Ähnlichkeit zum bekannten „elektronischen Register“ Informationen zu Geschäftspartnern abrufen lassen. Organisiert werden soll es durch eine Einrichtung die Gebühren erheben kann, während hier zumindest Informationen juristischer Personen erfasst werden sollen. Daneben werden höhere Sanktionen und sogar eine „Prangervorschrift“ zu Beachten sein. Der §261 StGB dagegen wurde nicht weiter verändert.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.