Leichtfertig unterlassene Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an Transparenzregister

Das , 1 RBs 171/20, hat sich zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer leichtfertig unterlassenen Medung des wirtschaftlich Berechtigten an das ausgegangen werden kann, geäußert.

Entsprechend § 20 Abs. 1 S. 1 GwG müssen juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit) einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Diese Pflicht ist mit § 56 Abs. 1 S. 1 Ziff. 55 lit. d) GwG im Falle ihrer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung bußgeldbewehrt, stellt also eine Ordnungswidrigkeit dar.

Verteidigung bei Geldwäsche

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Doch wann ist von einem leichtfertigen Handeln auszugehen – das OLG Köln dazu:

Leichtfertigkeit bezeichnet – wovon auch das Tatgericht mit Recht ausgeht – einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Sie liegt vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und dasjenige außer Acht lässt, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (…). Im Hinblick auf die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist zudem zu beachten, dass es sich bei ihrer Bußgeldbewehrung um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt (…)

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass jeden, der eine spezielle berufliche oder sonstige Tätigkeit ausübt, die Pflicht trifft, sich über die einschlägigen, den entsprechenden Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten (…)

Welche Maßnahmen der am Wirtschaftsleben Beteiligte zur Erfüllung seiner Informationspflicht zu treffen hat, ist eine Frage, die nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Insoweit steht ein breites Spektrum an Informationsmöglichkeiten von der regelmäßigen Lektüre der Verkündungsblätter (…) über den Bezug entsprechender Informationsdienste in Papier- oder digitaler Form bis hin zur Erteilung eines Beratungsmandats an Angehörige der rechtsberatenden Berufe oder der Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung zur Verfügung.

Seine Informationspflicht leichtfertig gerade auch im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister verletzt dabei nach Auffassung des Senats jedenfalls derjenige, der zu ihrer Einhaltung überhaupt nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt. Ein solcher am Wirtschaftsleben Beteiligter weiß zwar, dass er nichts unternimmt bzw. hat – im Falle der evidenten Ungeeignetheit des Unternommenen zur Informationsbeschaffung – insoweit jedenfalls Möglichkeitskenntnis. Das führt aber im Hinblick auf die spezielle Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister mangels Kenntnis von der Existenz desselben für sich genommen noch nicht zu vorsätzlicher Begehung. Er unterlässt aber dasjenige, was sich nach Lage der Dinge jedem Verständigen unmittelbar aufdrängen muss und verhält sich nach dem zuvor dargestellten Maßstab grob achtlos im Hinblick auf die Erfüllung der ihn treffenden Berufspflichten und damit auch im Hinblick auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht.

Ob darüber hinaus – abhängig etwa von den von der Staatsanwaltschaft in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeführten Parametern der Betriebsgröße, des in der fraglichen Branche bestehenden Geldwäscherisikos und der Bedeutung der verletzten Pflicht – von leichtfertigem Handeln auch in Fällen gesprochen werden kann, in welchen der am Wirtschaftsleben Beteiligte grundsätzlich Zielführendes, in concreto aber Unzureichendes unternimmt, um seinen Informationspflichten zu genügen, erscheint eher zweifelhaft. Diese Frage muss der Senat aber anlässlich des vorliegenden Falles nicht abschließend beurteilen.

Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 171/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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