Im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ist der „wirtschaftlich Berechtigte“ ein zentraler Begriff, der in § 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) definiert ist. Es handelt sich dabei um natürliche Personen, die entweder Eigentümer eines Vertragspartners sind oder die Kontrolle über einen Vertragspartner ausüben. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten auch Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.
Bei juristischen Personen – mit Ausnahme rechtsfähiger Stiftungen und Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und nicht gemeinschaftsrechtlichen Transparenzanforderungen in Bezug auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen – gilt als wirtschaftlich Berechtigter, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Eine mittelbare Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung ausüben kann.
Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert werden, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.
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