Grundsatz der Öffentlichkeit in der Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 2 StR 404/23 vom 15. Februar 2024 betrifft eine Revision in einem schwerwiegenden Fall von sexueller Gewalt, bei dem der Angeklagte, ein Jugendfußballtrainer, seine Position ausnutzte, um sexuelle Kontakte zu jungen Spielern zu erzwingen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten ursprünglich wegen schwerer Vergewaltigung in mehreren Fällen sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten verurteilt und zudem die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein, die teilweise erfolgreich war.

Die wichtigsten rechtlichen Punkte der Entscheidung des BGH umfassen:

  1. Aufhebung des Urteils in Teilen: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts in den Fällen 63 bis 69 der Urteilsgründe auf. Diese Aufhebung bezog sich auch auf die Gesamtstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Einziehung von Beweismitteln. Grund für die Aufhebung war ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, da das Landgericht die Öffentlichkeit nach der Vernehmung eines Geschädigten und vor der erneuten Vernehmung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht wiederhergestellt hatte.
  2. Fehlerhafte Handhabung der Hauptverhandlung: Der BGH stellte fest, dass das Landgericht die Öffentlichkeit während kritischer Teile der Hauptverhandlung unrechtmäßig ausgeschlossen hatte. Dies begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 der Strafprozessordnung (StPO), was zur Aufhebung des entsprechenden Teils des Urteils führte.
  3. Begrenzung der Aufhebung auf betroffene Urteilsaspekte: Interessant ist, dass der BGH die Aufhebung auf die durch den Verfahrensfehler unmittelbar betroffenen Urteilsaspekte begrenzte. Das bedeutet, dass die Feststellungen zu anderen Taten, die nicht von der fehlerhaften Handhabung der Öffentlichkeit betroffen waren, bestehen blieben.
  4. Weitergehende Revision verworfen: Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die nicht als Jugendschutzkammer zuständig ist, und wies die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegründet zurück.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Grundrechte, insbesondere des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, und zeigt die Bereitschaft des BGH, bei deren Verletzung konsequent einzugreifen. Dies dient dem Schutz der Integrität des gerichtlichen Verfahrens und der öffentlichen Kontrolle von Gerichtsverhandlungen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!