KFZ-Versicherung und Explosion von Batterie

Eines der zukünftigen Probleme im modernen Straßenverkehr wird ein verändertes Schadensbild sein: Insbesondere die Brandgefahr durch Batterien ist eine neue Herausforderung; auch etwa für die Feuerwehren, deren Löschutensilien hierauf noch gar nicht zwingend ausgerichtet sind.

Beim OLG Dresden (4 W 475/21) ging es um die Einstandspflicht einer KFZ-Versicherung bei Brand durch eine Autobatterie – nach einem Starthilfevorgang.

Das OLG konnte nun klarstellen, dass mit Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung allein unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt sind. Eine solche Gefahr stellt dann auch die Explosion der Batterie eines versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird, so das OLG:

Entscheidend ist danach, ob der Schadensfall mit dem für ein Kfz typischen Gefahrenbereich in einem haftpflichtrechtlich relevanten Zusammenhang steht (…)

Mit dieser Regelung wird auf das besondere Kraftfahrzeugrisiko abgestellt. Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen danach alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren, die vom Fahrzeug unmittelbar und selbst ausgehen. Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich (…). Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung andere Haftungsrisiken als die unmittelbar vom versicherten Fahrzeug ausgehende Gefahr abzudecken. Kein Gebrauch des Fahrzeugs liegt daher dann vor, wenn das versicherte Fahrzeug lediglich zur Starthilfe für ein anderes Fahrzeug verwendet wird und an diesem ein Schaden entsteht (…)

Hiermit ist der vorliegende Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Zwar ist auch nach der Behauptung des Klägers ein Starthilfekabel eingesetzt worden, allerdings sollte die Starthilfe hier zur Inbetriebnahme des versicherten Fahrzeugs dienen. Das versicherte Fahrzeug wurde hier gerade nicht lediglich als Energiequelle genutzt, der Schaden ereignete sich vielmehr nach dem der Prüfung zugrunde zu legenden Antragstellervortrag beim Startvorgang im Rahmen einer Funktionsprüfung und vor der anschließenden Probefahrt. Der vom Antragsteller erlittene Schaden selbst ist dabei durch Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs im Rahmen dieses Startvorgangs eingetreten.

Damit hat sich zugleich eine vom Fahrzeug, nämlich der offensichtlich defekten und explosionsgefährdeten Batterie, ausgehende Gefahr realisiert, die es rechtfertigt, den konkreten Startvorgang als „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen.

OLG Dresden, 4 W 475/21

Batterierecht?

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Diese Entscheidung dürfte sich mit der Rechtsprechung des BGH decken, der schon frühzeitig und ausdrücklich zu Batterien in PKW festgehalten hatte:

Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will.

Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG – wie die Revision meint – auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist.

Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (…) – durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (…).

BGH, VI ZR 253/13
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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