Das OLG Karlsruhe (9 W 3/15) hat sich mit der Halterhaftung bei einem Fahrzeugbrand auseinandergesetzt. Dabei ging es – wieder einmal – um die Frage, wie weit das Merkmal „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs“ zu verstehen ist, was mit dem BGH sehr weit auszulegen ist. Insoweit stellte das OLG fest, dass dann, wenn ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst wird, dieser Brand „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs“ entstanden ist.
In diesem Fall haftet der Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht (dazu auch BGH, VI ZR 253/13). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr spielt es dabei ausdrücklich keine Rolle, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung verursacht haben – auch nicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Marderbiss die Elektrik des Pkw beschädigt hatte.
Aus der Entscheidung:
Das Merkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Es reicht aus, dass sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren bei einem Schadensfall ausgewirkt haben, das heißt, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (…)
Diese Voraussetzungen für eine Haftung sind nicht nur dann erfüllt, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Schaden verursacht wurde durch eine Gefahrenquelle, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu den Gefahrenquellen, die mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, gehört insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht wird, stellt mithin ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden soll. Wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der gleichzeitig einem Dritten einen Schaden zufügt, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor. In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits zwei Tage abgestellt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich das Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr abspielt (…)
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