Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung

Das (2 BvR 1235/17) konnte sich nochmals mit der Fortdauerentscheidung bei auseinandersetzen und stellt sich aktiv gegen eine „repetitive Routinebegutachtung“ – oder verständlich: „Dagegen dass der immer gleiche Gutachter das immer gleiche Gutachten erstellt“.

Anlehnung bei der Unterbringung

So will das BVerfG die rechtlichen Gedanken der in einem psychiatrischen Krankenhaus auf die Sicherungsverwahrung übertragen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten ist, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (dazu BVerfG, 2 BvR 689/14).

Des Weiteren kann es bei langdauernder Unterbringung angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (BVerfG, 2 BvR 689/14). Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können. Hier stellt das BVerfG nun nochmals klar:

Diese verfassungsrechtlichen Prinzipien gelten auch für den Vollzug einer Sicherungsverwahrung. Dem steht nicht entgegen, dass es für den Bereich der Sicherungsverwahrung einfachrechtlich an einer § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechenden Regelung fehlt. Vielmehr folgen die Anforderungen an die Einholung von Sachverständigengutachten und die Bestimmung der Gutachter unmittelbar aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass der Richter der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 – 2 BvR 2632/13 -, Rn. 16).


Wann liegt repetitive Routinebeurteilung auf der Hand?

Das BVerfG macht es ganz anschaulich, wann die Sorge begründet ist, dass nicht mehr ganz so sorgfältig gearbeitet wird:

Der Sachverständige K. hatte vor seiner streitgegenständlichen Beauftragung am 12. Januar 2017 bereits am 21. August 2011, am 12. Oktober 2014 und am 30. August 2015 Sachverständigengutachten zum Fortbestand der Unterbringungsvoraussetzungen bei dem langjährig untergebrachten Beschwerdeführer erstattet. Neben ihm legte in diesem Zeitraum lediglich die Sachverständige Dr. L. am 18. April 2016 ein weiteres Gutachten vor. Das im vorliegenden Verfahren erstattete Gutachten vom 10. Februar 2017 war mithin das vierte von insgesamt fünf Gutachten, die zwischen dem 21. August 2011 und dem 10. Februar 2017 eingeholt und durch den Sachverständigen K. erstattet wurden.

Angesichts der relativ engen zeitlichen Abfolge der durch den Sachverständigen K. erstatteten Gutachten und des Umstands, dass das letzte Gutachten erst rund eineinhalb Jahre zuvor erstellt worden war, lag die Gefahr einer repetitiven Routinebegutachtung bei der erneuten Beauftragung dieses Sachverständigen im Januar 2017 auf der Hand.

Jetzt aber kommt eine Besonderheit: Offenkundig ergibt sich Verteidigungspotential dort, wo jemand sich der Begutachtung verweigert – jedenfalls wenn schon mehrere schriftliche Gutachten vorliegen. Hier meint das BVerfG:

Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit war und das Gutachten daher nach Aktenlage erstattet werden musste.

Das lässt aufhorchen – und noch mehr, das BVerfG macht deutlich, dass man hieraus auch keinen Nachteil des Betroffenen ableiten darf:

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit das Kammergericht geltend macht, der Beschwerdeführer verweigere jede Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sachverständigen, so dass eine Begutachtung nur aufgrund der Aktenlage und den Behandlungsunterlagen habe erfolgen können. Insoweit ist zwar einzuräumen, dass die eigenständige Exploration des Untergebrachten durch den Sachverständigen regelmäßig die Aussagekraft eines Gutachtens erhöht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass einem nach der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten keine zusätzliche Bedeutung im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung zukommt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gutachter auch in diesem Fall die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtungen und die sonstigen Unterlagen einer eigenständigen Bewertung zuführt, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können. Daher kann auch ein nach der Aktenlage erstelltes Gutachten eines bisher mit dem Sachverhalt nicht befassten Sachverständigen zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ausgehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 – 2 BvR 1020/13 – Rn. 41 m.w.N.). Daher befreit die Verweigerung der Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens nicht von der Verpflichtung, im Interesse bestmöglicher Sachaufklärung bei der Bestimmung des Sachverständigen der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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