Entwenden von Mobiltelefon alleine zum Löschen von Daten kein Raub

Handy weggenommen um Fotos zu löschen: Der hat sich inzwischen in mehreren Fällen zur Wegnahme eines Handys zwecks Zugriff auf die darin befindlichen Daten beschafften müssen.

In einem Fall (BGH, 3 StR 392/11) etwa hatte sich der BGH mit dem widerrechtlichen Entwenden eines Handys zu beschäftigen. Jemand hatte einem Dritten das Handy gegen dessen Willen abgenommen, alleine getragen von dem Willen, sich darauf befindliche Fotos kopieren zu können. Das Landgericht hatte hier ursprünglich einen (§249 I StGB) erkannt, was vom BGH aufgehoben wurde.

Rechtlicher Hintergrund: Zueignungsabsicht

Hintergrund ist, dass der Tatbestand des Raubes oder Diebstahls erfordert, eine fremde bewegliche Sache (hier: das Handy) wegzunehmen, „um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“. Das Problem hier ist die Frage, ob tatsächlich eine „Zueignung“ vorliegt. Das ist gerade deswegen fraglich, weil derjenige der sich hier das Handy zweitweise aneignet, dies nur tut, um Zugriff auf die Daten zu erlangen. Um das Handy selbst geht es ihn gar nicht. Beim BGH liest sich das dann so:

Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (…) oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern […]

BGH, 3 StR 392/11

Auch eine räuberische scheidet letztlich mit dem BGH zu Recht aus, da keine Bereicherung(sabsicht) zu erkennen ist.

Das Ergebnis ist gleichwohl keine straflosigkeit, sondern vielmehr eine Strafbarkeit wegen (§240 I StGB). Die Unterscheidung ist nicht ohne Belang, handelt es sich hierbei doch um vollkommen unterschiedliche Strafrahmen, so dass im Ergebnis für ein solches Verhalten eine angemessene Strafe im unteren Bereich zu erkennen sein wird.

BGH konkretisiert Rechtsprechung zur Zueignungsabsicht

Die Feststellungen müssen belegen, dass – wie von § 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzt – die Absicht vorlag, das Mobiltelefon sich oder einem Dritten zuzueignen:

Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (…). An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (…).

BGH, 3 StR 48/15

BGH: Löschen von Fotos beinhaltet keine Zueignungsabsicht

Alleine das Wegnehmen um Fotos zu löschen, um sodann das Handy wieder heraus zugeben, führt im Ergebnis auch mit der neueren Rechtsprechung des BGH nicht zu einer strafbaren Wegnahme:

Dass die von den Angeklagten beabsichtigte des Speichers und die Identifizierung der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lagen, ändert hieran nichts, denn diese führten nicht zu deren Verbrauch (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 mwN).

BGH, 3 StR 48/15

Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. (…) . Ein auf eine Aneignung gerichteter Wille lässt sich den getroffenen Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Er versteht sich auch nicht von selbst. Sowohl der Anlass für die Wegnahme als auch die Besitzaufgabe am Handy kurz nach der Tat sprechen vielmehr dafür, dass die Angeklagten das Handy nicht über den Löschungsvorgang hinaus behalten wollten.

BGH, 5 StR 577/18

Bewertung

In den Standardfällen geht es um das widerrechtliche Wegnehmen eines Handys.

Im geschilderten ersten Fall hat jemand Fotos gesucht als „Beweis“ für eine Beziehung zwischen seiner Schwester und einem Dritten. Die Frage der Strafbarkeit insgesamt wird immer dann anders zu bewerten sein, wenn jemand ein Handy an sich nimmt um mit berechtigtem Interesse darin nach Inhalten zu suchen – oder rechtswidrig erstellte bzw. vorgehaltene Fotos zu löschen. Wer etwa wirklich widerrechtlich Fotografiert wurde und Sorge haben muss, das bis zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs das längst im Internet verteilt wurde, kann sich u.a. auf §229 BGB berufen. Wenn er dies erfolgreich tut, wäre er rechtfertigt und die Frage nach der Strafbarkeit würde sich auf diesem Wege lösen. Allerdings wird dies immer eine sehr schwierige Gratwanderung sein, gerade bei der Frage der Widerrechtlichkeit der Aufnahme. Hier kommt dem Betroffenen §17 StGB zu Gute, der bei einer Unvermeidbarkeit des Irrtums eine Straflosigkeit normiert. Denn zumindest der Löschvorgang als solcher könnte nochmals eine eigene Strafbarkeit wegen auslösen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.