Darlehen: Verjährung der Darlehensforderung bei Verzug des Darlehensnehmers

Die normale Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren, doch immer wieder gibt es Ausnahmen. So etwa beim Darlehen, dessen um bis zu 10 Jahre gehemmt wird durch den Verzug des Darlehensnehmers, wobei die Inverzug-Setzung bereits und gleichzeitig mit der Kündigung des Darlehensvertrages geschehen kann. Sehr instruktiv hat dies das (10 O 70/16) dargestellt:

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, sodass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zum 01.01.2006 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31.12.2009 geendet hätte. Jedoch ist die Verjährungsfrist noch vor ihrem Beginn gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. (in der Fassung vom 02.01.2002) für 10 Jahre gehemmt worden. Denn der Beklagte und die weitere Darlehensnehmerin befanden sich ab dem 16.02.2005 mit dem Rückzahlungsanspruch im Verzug. Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich eine Mahnung, mithin eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen; die darin enthaltene Aufforderung zur Leistung muss eindeutig sein (Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 286 BGB Rn. 16).

Eine solche Mahnung war nach dem unbestrittenen klägerischen Vorbringen in dem Kündigungsschreiben vom 15.02.2005 enthalten. Denn mit dem Kündigungsschreiben vom 15.02.2005, welches dem Beklagten nach unbestrittenem Vorbringen noch am gleichen Tag zugegangen ist, hat die Klägerin nicht nur den Gesamtsaldo fällig gestellt, sondern den Beklagten auch zur sofortigen Zahlung der Gesamtforderung aufgefordert, mithin Kündigung und Mahnung in zulässiger Weise in einem Schreiben verbunden. Dementsprechend war die Verjährungsfrist bis zum 15.02.2015 gehemmt, § 209 BGB.

Nach Ende der Verjährungshemmung begann die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB ab dem 16.02.2015 zu laufen. Insoweit läuft die Verjährungsfrist nach Beendigung der Hemmung sofort weiter bzw. erstmalig an (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, § 199 BGB Rn 41; MüKo/Grothe, 7. Aufl. 2015, § 199 BGB Rn 47 m.w.N.).

Der letzte Absatz ist auch nochmals wichtig: Es geht um keine absolute Verjährung, sondern um eine Hemmung, was wiederum bedeutet, dass die restliche Laufzeit der ursprünglichen 3-Jahre auch nochmals hinten angeschlossen wird. In Kombination mit einem Mahnbescheid und unter Berücksichtigung der kalendarischen Abläufe kann es damit gut möglich sein, dass man eine Verjährung eines Darlehens erst nach locker 14 Jahren erreicht. Das braucht viel Luft wenn man es aussitzen möchte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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