Er ist als Händler nicht verpflichtet, den richtigen Anbringungsort der CE-Kennzeichnung zu überprüfen (…) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektrogerät nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV – d.h. bezüglich der Schadstoffhöchstkonzentrationen – erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen, § 8 Abs. 1 Satz 3 ElektroStoffV. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektrogerät nicht die Anforderungen des § 3 ElektroStoffV erfüllt – d.h. auch bezüglich der CE-Kennzeichnung –, muss der Vertreiber dagegen lediglich sicherstellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls das Elektrogerät zurücknehmen oder zurückrufen. Mithin darf ein fehlerhaft CE-gekennzeichnetes Elektrogerät zuvor vom Händler/Vertreiber durchaus in den Verkehr gebracht werden (…) Der Händler hat nach § 6 Abs. 5 ProdSG lediglich dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden; er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seine Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht (…) Entgegen der Ansicht des Antragstellers umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Hersteller/Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281).
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