Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 101/16) hat entschieden, dass wenn sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bezeichnet, diese auch dann wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer „kleinen Inspektion“ beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren trifft, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist:
Auch wenn der Arbeitsumfang im Verhältnis zu einer „großen Inspektion“ geringer gewesen wäre, hatte aus der berechtigten Sicht des Fahrzeughalters, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen. Dies beinhaltete auch die Überprüfung zumutbar zur Verfügung stehender Informationsquellen, wie hier die Internetseite des Herstellers, auf verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen. Die Klägerin ist nach außen als Fachwerkstatt gerade für Fahrzeuge der Firma E aufgetreten. Die Klägerin konnte daher – wie die übrigen Kunden – in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte in Bezug auf E-Fahrzeuge eine vollständige Kenntnis über alles Notwendige für die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat oder sich – soweit nicht vorhanden – vor Durchführung entsprechender Inspektionsaufträge besorgt.
Beachten Sie: Werkstatt hat bei Inspektion Hinweispflichten
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