Bundeszentralregister: Das Bundeszentralregister (BZR) und das zugehörige Führungszeugnis sind – zu Recht – regelmäßig von Interesse. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über wesentliche Aspekte geboten werden. Wobei dies auf Grund der Vielzahl der zu beachtenden Normen nur rudimentär erfolgen kann.
Hinweis: Wir sind eine auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei, übernehmen im Bereich der Korrektur des Führungszeugnisses aber ausdrücklich keine Mandate. Bei Fragen zum Führungszeugnis wenden Sie sich an einen anderen Rechtsanwalt oder das Bundesjustizamt, sehen Sie von Anfragen oder Anrufen bei uns zum Bundeszentralregister oder Führungszeugnis aber zwingend ab!
Bundeszentralregister & Führungszeugnis: Welche Register gibt es?
Tatsächlich gibt es eine Mehrzahl von Registern und Begriffen, die auch gerne einmal durcheinander gebracht werden:
- Das Bundeszentralregister ist die Datenbank, in der Eintragungen u.a. wegen strafrechtlicher Verurteilungen vorgenommen werden.
- Das Führungszeugnis ist das schriftliche Zeugnis über den der Person betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters.
- Beim Verkehrszentralregister (VZR) handelt es sich um die frühere Bezeichnung des heutigen Fahreignungsregisters (FAER). Hier werden wesentliche Verkehrsverstöße von Betroffenen, die bekannten „Punkte“ erfasst.
- Das Erziehungsregister beinhaltet gerichtliche Entscheidungen von Gerichten, die gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden und die keinen strafenden Charakter haben. So kann etwa auch ein Freispruch wegen mangelnder Reife hier erfasst werden.
Rechtliche Grundlage des Bundeszentralregisters
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bundeszentralregistergesetz.
Bundeszentralregister: Was wird eingetragen
Was häufig unbekannt ist: In das Bundeszentralregister werden nicht nur strafrechtlich relevante Entscheidungen aufgenommen – es gibt daneben eine Vielzahl von Punkten, die eine Rolle spielen können. So auch diverse Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, etwa die Feststellung der Unzuverlässigkeit oder die Untersagung eines Berufes. Was eingetragen wird, findet sich in den §§4-17 BZRG.
In strafrechtlicher Hinsicht gilt, dass jedenfalls alle Strafen eingetragen werden, wenn Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurden und falls eine Sperre durch das Gericht zur Wiedererteilung eines Führerscheins ausgesprochen wurde. Wichtig ist, dass zwischen dem Eintrag und der Auskunft unterschieden wird: Eingetragen wird wirklich alles! Was davon am Ende im Führungszeugnis steht, ist eine andere Frage (dazu noch später).
Es ist ein Fehler, sich auf das Bundeszentralregister allzu sehr zu konzentrieren, es gibt weitere Register, mit erheblich weiteren Auswirkungen. Wer etwa Geschäftsführer ist riskiert, diese Position aufgeben zu müssen und auch im Waffenrecht drohen Konsequenzen bei bestimmter Strafhöhe.
Jens Ferner
StrafverteidigerBundeszentralregister: Wann wird gelöscht
Auch das ist keinesfalls einfach zu beantworten, der Blick ins Gesetz (§§45, 46 BZRG) zeigt, dass es hier diverse Regeln mit Ergänzungen gibt. Die Tilgungsfrist für eine nach § 4 Nr. 1 BZRG zentralregisterpflichtige Vorahndung bemisst sich nach § 46 BZRG. Diese Frist beginnt gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils (BGH, 3 StR 68/19 – zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 − 5 StR 270/14).
Um es möglichst einfach herunter zu brechen, ohne alle Möglichkeiten darzustellen, würde ich es so formulieren: Grundsätzlich gelöscht wird zwar erst nach 15 Jahren. Wenn es aber im unteren Bereich klassischer Jugendstrafen oder bis zu 90 Tagessätze oder bis zu 3 Monate (ohne weitere vorhandene Strafe) war, sind es 5 Jahre oder 10 Jahre, falls eine weitere Strafe vorhanden war.
Es ist also zu sehen: Wer einmal mit einer kleineren Strafsache aufgefallen ist, dessen Register ist nach 5 Jahren wieder sauber, wer wiederholt auffiel oder Freiheitsstrafe bis zu einem jähr auf Bewährung erhalten hat, der hat 10 Jahre und ansonsten stehen grundsätzlich 15 Jahre im Raum. (Von der 20 Jahresregel sehe ich hier bewusst ab).
Aber Vorsicht: Neue Eintragungen verhindern grundsätzlich das Löschen bereits vorhandener, die Fristen werden nicht separat betrachtet!
Tilgungsreife Vorstrafen dürfen nicht berücksichtigt werden
Bei der Strafzumessung werden auch Vorstrafen berücksichtigt – hierzu wird der Bundeszentralregisterauszug (BZR) in der Hauptverhandlung verlesen. Doch wie ist damit umzugehen, wenn im BZR noch eine Vorstrafe eingetragen ist, die aber Tilgungsreif ist? Hier gilt, dass ein Strafausspruch, der eine tilgungsreife Vorstrafe (negativ) berücksichtigt einer revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand hält, hier liegt ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 4 BZRG vor (siehe kurz: BGH, 4 StR 472/19).
Was steht im Führungszeugnis
Es gibt einen typischen Mythos in diesem Bereich: Dass Strafen bis zu 90 Tagessätzen nicht eingetragen werden und man nicht vorbestraft ist. Dass das falsch sein muss zeigt bereits die Tatsache, dass ansonsten Löschungsfristen nicht notwendig wären. Tatsächlich ist es so, dass zwar solche Strafen auch eingetragen werden, aber eben nicht im Führungszeugnis stehen (dazu §32 BZRG). Aber auch dies gilt nicht unbeschränkt, sondern nur solange es keine weitere eingetragene Strafe gibt. Ich habe dies hier an Hand einer gerichtlichen Entscheidung vertieft.
Daher sollte man es so zusammenfassen: Wer einmal aufgefallen ist mit einer Strafe bis zu 90 Tagessätzen oder gar nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erhalten hat, dem droht kein bemäkeltes Führungszeugnis. Gleichwohl dauert es 5 Jahre, bis das Bundeszentralregister wieder „rein“ ist.
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