Aktuelles zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. August 2023, Aktenzeichen 4 StR 227/23, geht es um den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Zusammenhang mit einem versuchten . Die Verurteilung des Angeklagten zu einer von drei Jahren wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr wurde bestätigt.

Hintergrund des Falles

Der Angeklagte und sein Bruder planten, den Geschädigten zu töten, indem sie ihn mit einem Auto erfassen oder gegen eine Hauswand quetschen wollten. Das Auto wurde vom Bruder des Angeklagten gesteuert, während der Angeklagte im Auto saß und Anweisungen gab. Der Geschädigte konnte sich jedoch retten, indem er auf die Motorhaube sprang und sich abrollte.

Rechtliche Bewertung des gefährlichen Eingriffs

Der BGH bestätigte, dass das Verhalten des Angeklagten und seines Bruders als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet wird. Dieses Urteil ist von Bedeutung, da es die Anforderungen an den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter den spezifischen Umständen eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs erläutert.


Wesentliche Aspekte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  1. Definition und Tatbestand: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Weise eingesetzt wird, also nicht mehr als Fortbewegungsmittel, sondern als oder Schadenswerkzeug. Der Täter muss das Fahrzeug bewusst zweckwidrig mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz verwenden.
  2. Mittäterschaft: Der BGH stellte klar, dass auch ein Mitfahrer eines Fahrzeugs in Mittäterschaft einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begehen kann. Dies ist nicht auf den Fahrzeugführer beschränkt. Die Mittäterschaft erfordert eine gemeinsame Tatherrschaft und ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tatbegehung.
  3. Abgrenzung zu anderen Delikten: Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB unterscheidet sich von der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, da letztere bestimmte gefährliche Regelverstöße im Straßenverkehr erfasst, die konkrete Gefahren für fremde Rechtsgüter verursachen.

Schlussfolgerung

Der BGH unterstreicht mit seiner Entscheidung die Ernsthaftigkeit und die strafrechtlichen Konsequenzen des Missbrauchs von Fahrzeugen im Straßenverkehr, insbesondere wenn Fahrzeuge in einer Weise verwendet werden, die über normale Verkehrsverstöße hinausgehen und in das Gebiet krimineller Handlungen mit potenziell tödlichen Auswirkungen übergehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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