Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr nach §315b StGB: Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen … Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr weiterlesen