Eine Marketingfirma ermittelt Anschriften von Führungskräften, deren Adressen sie gewerblich vermietet oder veräußert. Sie hatte den Auftrag zur Aktualisierung von Adressbeständen eines Geschäftspartners und nahm deshalb entsprechende Telefonrecherchen vor.
Dabei gelang es dem Geschäftsführer, den für die Geschäftsabwicklung zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers dazu zu veranlassen, mindestens 100.000 weitere Adressen seines bisherigen Arbeitgebers heimlich auf Disketten zu speichern und zur Verfügung zu stellen. Die Marketingfirma verkaufte diese dann weiter. Die Sache flog auf, weil sich in dem Bestand auch „Schläferadressen“ befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verurteilte den Geschäftsführer der Marketingfirma zu einer Geldstrafe von insgesamt 14.000 Euro. Nach Ansicht des OLG handelte es sich bei der Tat um einen strafbaren Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil der Geschäftsführer vorsätzlich zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein ihm mitgeteiltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet hatte (OLG Karlsruhe, 2 Ss 208/02).