Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird.Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rechtsstreit einer Arbeitnehmerin hin. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen könne. Diese lägen u.a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar sei, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden könne oder keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Diese Umstände müsse der Arbeitgeber darlegen. Es reiche nicht aus, wenn er sich auf den Hinweis zurückziehe, der Arbeitsplatz sei mit einem anderen Arbeitnehmer nachbesetzt worden. Dies gelte insbesondere, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöhe (BAG, 9 AZR 82/07).
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