Teilzeitanspruch: Anspruch auf Elternteilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird.Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rechtsstreit einer Arbeitnehmerin hin. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen könne. Diese lägen u.a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar sei, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden könne oder keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Diese Umstände müsse der Arbeitgeber darlegen. Es reiche nicht aus, wenn er sich auf den Hinweis zurückziehe, der Arbeitsplatz sei mit einem anderen Arbeitnehmer nachbesetzt worden. Dies gelte insbesondere, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöhe (BAG, 9 AZR 82/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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