Öffentlichkeitsfahndung wegen mittlerer Kriminalität

Das Landgericht Bonn (21 Qs-400 UJs 431/18-62/18) hat zur Öffentlichkeitsfahndung entschieden, dass auch im Fall des Vorwurfs eines nur versuchten Computerbetruges die Öffentlichkeitsfahndung zulässig ist – hier mit einem von dem mutmaßlichen, den Abhebevorgang durchführenden Täter.

Dazu auch bei uns:

Dabei ging das Landgericht hier von einer Charakterisierung als Gelegenheitstat eines Einzelnen – und nicht als Serientat und/oder Bandentat aus! Aber: Da aus Sicht des Landgerichts der und der Missbrauch von EC-, Kredit- oder Bankkarten als „um sich greifendes Massenphänomen“ geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, sind hier solche Fahndungsmaßnahmen zulässig:

Die Kammer sieht auch durch Taten dieser Art den Rechtsfrieden als empfindlich gestört an. Der Diebstahl und Missbrauch von EC-Karten hat sich schon seit vielen Jahren zu einem ernsten (Massen-)Problem entwickelt, wobei insbesondere ältere Bürger im erhöhten Maße Opfer dieser Straftaten werden und (leider) einige ihre PIN-Nummer auch in der Geldbörse verwahren, wodurch leicht hohe Schäden entstehen können (auch wenn letzteres hier nicht der Fall war). Zudem gibt es inzwischen technische Möglichkeiten der Täter, auch ohne Kenntnis der PIN-Nummer Auszahlungen zu erreichen (auch dies war hier nicht der Fall). Eine Nichtdurchführung der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des Computerbetrugs wäre jedenfalls geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der jeweilige Täter nicht effektiv verfolgt werde.

Die Öffentlichkeitsfahndung ist sehr oft der einzige vielversprechende Ansatz zur Ermittlung des Täters (wie auch hier der Fall ist). Es erscheint vor diesem Hintergrund auch in Ansehung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten geboten, in der Regel – wenngleich weiterhin im Einzelfall zu prüfen – die Öffentlichkeitsfahndung bei mit gestohlenen EC-Karten anzuordnen, auch aus präventiven Gründen. Wenn der Täter damit rechnen muss, dass sein Bild nach einer solchen Tat im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung veröffentlicht werden wird – jede Bank verfügt heutzutage über Videokameras an ihren Geldautomaten -, werden zumindest einige Täter davon abgehalten, eine solche Tat zu begehen – sich bei der Abhebung zu maskieren wäre zwar möglich, würde aber auch auffällig sein.

Zwar verfolgt die Regelung des § 131b StPO grundsätzlich keinen präventiven, sondern einen repressiven Zweck, aber im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung – Strafverfolgungsinteresse einerseits und des Beschuldigten andererseits – sind auch die (anderweitig schützenswerten) Interessen der Allgemeinheit mit einzubeziehen, wie bereits das ausgeführt hat (…); ein solches ist u.A. das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Abschreckung von Tätern solcher Delikte.


Abschliessend sieht das Landgericht eine niedrige Fehlerwahrscheinlichkeit der Öffentlichkeitsfahndung in Fällen des EC-Karten-Computerbetrugs und begründet damit zusätzlich die Verhältnismässigkeit:

Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Fehlerwahrscheinlichkeit der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des EC-Karten-Computerbetrugs vergleichsweise niedrig ist, also die Quote, in welchen ein Bild veröffentlicht wird, welches keinen Täter zeigt. Bei EC-Karten-Computerbetrug ist in aller Regel eindeutig, dass derjenige auf den Videoaufnahmen der Bank, welcher die – nach Angaben des jeweiligen Geschädigten entwendete oder anderweitig abhanden gekommene EC-Karte benutzt – der Täter jedenfalls des Computerbetrugs ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Vortat (meist Diebstahl) auch beteiligt war.

Demgegenüber werden bei anderen Delikten, z.B. bei , nicht selten auch Bilder veröffentlicht, bei denen sich später herausstellt, dass diese doch nicht den Täter gezeigt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten insgesamt als verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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