Vorratsdatenspeicherung 2024: 1 Monat Speicherung?

Die rasante Entwicklung des Internets hat neue Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden mit sich gebracht. Ein zentrales Problem ist die Identifizierung von Straftätern, die das Internet für ihre Aktivitäten nutzen. Dabei spielt die eine Schlüsselrolle, da sie oft der einzige Anhaltspunkt zur Ermittlung der Identität eines Täters ist.

Die aktuelle Gesetzgebung stößt jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an ihre Grenzen, da die bisherige anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es daher mit eigenen Worten, eine rechtssichere Grundlage für die Mindestspeicherung von IP-Adressen zu schaffen, die sich im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung befindet.

Hinweis: Im Beck OnlineKommentar zur kommentiere ich u.a. die insoweit bedeutsamen §§171-175 TKG!

Lösungsansatz aus Hessen

Der Gesetzesentwurf aus Hessen sieht nun vor, die Speicherung von IP-Adressen auf eine Weise zu regeln, die sowohl den Anforderungen des EuGH als auch den nationalen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung trägt.

Der Fokus liegt dabei auf einer gezielten und zeitlich begrenzten Speicherung, die ausschließlich zur Verfolgung schwerer Kriminalität eingesetzt wird. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass der Eingriff in die Grundrechte der Bürger „minimal“ bleibt und gleichzeitig eine effektive Strafverfolgung ermöglicht wird.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs

  • Anpassung des Telekommunikationsgesetzes: Die bestehenden Regelungen zur werden überarbeitet, um sie an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Die Neuregelung beschränkt sich auf die Mindestspeicherung von IP-Adressen und zugehörigen Port-Nummern für die Dauer von einem Monat.
  • Zweckbindung und Eingriffsbegrenzung: Die gespeicherten Daten dürfen ausschließlich zur Bekämpfung schwerer Kriminalität genutzt werden. Dies umfasst insbesondere Delikte wie Kinderpornografie, schwere Formen des Betrugs und Cyber-Terrorismus.
  • und Rechtssicherheit: Die Vorgaben zur Datensicherheit und zum Datenschutz werden verstärkt, um Missbrauch zu verhindern und die Rechte der Bürger zu wahren.

Auswirkungen und Bewertung

Die Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen ist einerseits ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der Strafverfolgungsinstrumente im digitalen Zeitalter. Sie stellt – so die Verfasser – einen Kompromiss dar zwischen dem Bedürfnis nach Sicherheit und der Notwendigkeit, die Grundrechte zu schützen. Durch die Begrenzung der Speicherfrist und die strenge Zweckbindung wird versucht, den Eingriff in die Privatsphäre so gering wie möglich zu halten.

Andererseits bietet sich mit Quick-Freeze eine echte Alternative, die in ihrer technischen Funktionalität ständig schlechtgeredet wird. Speziell wird mit dem Verweis auf „man kann nur festhalten was da ist“ bewusst verschwiegen, dass es genau hierfür Lösungsansätze gibt, die andere Länder längst umsetzen! Insoweit kann zB Quick-Freeze auch eine Mogelpackung sein:

Fazit

Der Gesetzesentwurf zur Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zeigt, wie komplexe juristische und ethische Fragen in einer digitalisierten Welt behandelt werden können. Es ist dabei ein erneuter Versuch, die aktuellen Bestrebungen hin zu einem Quick-Freeze-Verfahren, schlecht zu reden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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