Quick-Freeze soll 2024 kommen

Nach aktuellen Informationen hat sich die Ampel-Regierung am 10. April 2023 darauf geeinigt, das sogenannte „Quick-Freeze-Verfahren“ zur Strafverfolgung einzuführen. Zur Erinnerung: IM BeckOK-StPO kommentiere ich die rechtlichen Hintergründe zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen meiner Kommentierung des §174 TKG.

Es wurden wohl folgende konkrete Punkte zum Quick-Freeze vereinbart:

  • Statt der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung soll nun das Quick-Freeze-Verfahren in der Strafprozessordnung verankert werden. Dabei werden Telekommunikations-Verbindungsdaten nicht anlasslos auf Vorrat gespeichert, sondern erst dann „eingefroren“, wenn bereits eine Straftat geschehen ist und ein Anfangsverdacht vorliegt.
  • Justizminister Marco Buschmann (FDP) hatte dazu bereits im Oktober 2022 einen Gesetzentwurf vorgelegt, den ich hier im Detail kritisiert hatte. Dieser soll nun mit leichten redaktionellen Anpassungen den Bundesländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt werden.
  • Laut diesem Entwurf dürfen zunächst alle Verbindungsdaten gespeichert werden, die für die Ermittlungen noch relevant sein könnten – auch von einer Vielzahl unbeteiligter Personen. Auswerten („auftauen“) darf die Polizei später aber nur Daten von konkret Verdächtigen. Alle anderen Daten müssen ungenutzt gelöscht werden.
  • Die Ampel-Parteien sehen die Einigung als guten Kompromiss zwischen Freiheit und Sicherheit. Ermittler und Union kritisieren jedoch, dass so nur noch vorhandene Daten gesichert werden können und Vorgänge im Vorfeld einer Tat schwerer zu rekonstruieren seien als bei einer Vorratsdatenspeicherung.

Vielleicht markiert die nunmehrige Einigung einen Kurswechsel weg von der Vorratsdatenspeicherung hin zu einem Verfahren, das erst bei einem konkreten Verdacht ansetzt. Die Details sollen im parlamentarischen Verfahren weiter beraten werden – Ende also (mal wieder) offen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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