Quick-Freeze soll 2024 kommen

Nach aktuellen Informationen hat sich die Ampel-Regierung am 10. April 2023 darauf geeinigt, das sogenannte “Quick-Freeze-Verfahren” zur Strafverfolgung einzuführen. Zur Erinnerung: IM BeckOK-StPO kommentiere ich die rechtlichen Hintergründe zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen meiner Kommentierung des §174 TKG.

Es wurden wohl folgende konkrete Punkte zum Quick-Freeze vereinbart:

  • Statt der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung soll nun das Quick-Freeze-Verfahren in der Strafprozessordnung verankert werden. Dabei werden Telekommunikations-Verbindungsdaten nicht anlasslos auf Vorrat gespeichert, sondern erst dann “eingefroren”, wenn bereits eine Straftat geschehen ist und ein Anfangsverdacht vorliegt.
  • Justizminister Marco Buschmann (FDP) hatte dazu bereits im Oktober 2022 einen Gesetzentwurf vorgelegt, den ich hier im Detail kritisiert hatte. Dieser soll nun mit leichten redaktionellen Anpassungen den Bundesländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt werden.
  • Laut diesem Entwurf dürfen zunächst alle Verbindungsdaten gespeichert werden, die für die Ermittlungen noch relevant sein könnten – auch von einer Vielzahl unbeteiligter Personen. Auswerten (“auftauen”) darf die Polizei später aber nur Daten von konkret Verdächtigen. Alle anderen Daten müssen ungenutzt gelöscht werden.
  • Die Ampel-Parteien sehen die Einigung als guten Kompromiss zwischen Freiheit und Sicherheit. Ermittler und Union kritisieren jedoch, dass so nur noch vorhandene Daten gesichert werden können und Vorgänge im Vorfeld einer Tat schwerer zu rekonstruieren seien als bei einer Vorratsdatenspeicherung.

Vielleicht markiert die nunmehrige Einigung einen Kurswechsel weg von der Vorratsdatenspeicherung hin zu einem Verfahren, das erst bei einem konkreten Verdacht ansetzt. Die Details sollen im parlamentarischen Verfahren weiter beraten werden – Ende also (mal wieder) offen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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