Zugang von E-Mails im Verwaltungsrecht

Im deutschen Verwaltungsrecht stellt der Nachweis des Zugangs einer E-Mail eine herausfordernde Thematik dar, wie das Urteil des Gerichts (Aktenzeichen 7 K 708/23) eindrucksvoll verdeutlicht. Die Problematik, ob und wann eine E-Mail als zugegangen gilt, gewinnt insbesondere in Zeiten digitaler Kommunikation zunehmend an Bedeutung.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stritt eine Klägerin gegen das beklagte Land über den Zugang einer offiziellen E-Mail. Die Kernfrage war, ob eine per E-Mail versandte behördliche Anhörung wirksam zugestellt wurde. Das beklagte Land behauptete, die E-Mail sei ordnungsgemäß versendet worden und habe die Klägerin erreicht, da keine Fehlermeldung zurückgesendet wurde .

Rechtliche Analyse

Grundsätzlich trägt im Verwaltungsrecht der Absender die für den Zugang einer Willenserklärung oder eines amtlichen Schreibens. Dies gilt auch für elektronische Kommunikation. Im vorliegenden Fall argumentiert das Gericht, dass das bloße Fehlen einer Fehlermeldung nicht ausreichend ist, um den Zugang einer E-Mail zu bestätigen. Es wird angeführt, dass ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Empfänger (z.B. durch eine Lesebestätigung) der Zugang nicht eindeutig nachgewiesen ist.

Die rechtliche Schwierigkeit in der elektronischen Kommunikation liegt darin, dass E-Mails technisch auf dem Server des Empfängers eingehen können, ohne dass dieser tatsächlich Kenntnis davon nimmt. Dies wird vom Gericht explizit erwähnt und als Begründung herangezogen, warum eine E-Mail ohne weitere Bestätigung des Empfangs rechtlich als nicht zugegangen betrachtet werden kann.

Fazit und Auswirkungen

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit klarer Regelungen im Umgang mit elektronischer Kommunikation in behördlichen Verfahren. Es zeigt, dass die einfache Annahme, eine E-Mail würde den Empfänger erreichen, rechtlich nicht haltbar ist, wenn der Empfang nicht ausdrücklich bestätigt wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass Behörden sicherstellen müssen, entweder eine Empfangsbestätigung einzuholen oder auf klassischere Kommunikationswege zurückzugreifen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Verwaltungspraxis und könnte dazu führen, dass Prozesse und Richtlinien angepasst werden müssen, um den Anforderungen des digitalen Zeitalters gerecht zu werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage entwickeln wird, doch dieses Urteil setzt ein klares Signal für eine sorgfältigere Handhabung elektronischer Kommunikationsformen in rechtlichen und behördlichen Kontexten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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