Diebstahl: BGH zur Zueignungsabsicht

In der strafrechtlichen Praxis stellt die Bestimmung der Zueignungsabsicht eines der zentralen Elemente dar, um zwischen einer bloßen Wegnahme und einem strafbaren Diebstahl oder Raub zu differenzieren.

Zueignungsabsicht

Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich oder einem Dritten eine fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Dies bedeutet, dass der Täter plant, die Sache seinem oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben, und zwar in einer Weise, die den Eigentümer dauerhaft enteignet. Es genügt bereits der bedingte Vorsatz hinsichtlich der dauerhaften Enteignung, während die Aneignung selbst unbedingt gewollt sein muss.

Rechtliche Analyse

Der Bundesgerichtshof definiert Zueignungsabsicht als den Willen, sich oder einem Dritten die tatsächliche Herrschaft über eine Sache so einzuverleiben, dass der bisherige Eigentümer faktisch und rechtlich ausgeschlossen wird und der Täter oder der Dritte die Position eines Eigentümers einnimmt. Es ist dabei irrelevant, ob die Sache dauerhaft behalten werden soll; entscheidend ist die Absicht, sie zum Zeitpunkt der Wegnahme seinem Vermögen oder dem eines Dritten zuzuführen:

Die Zueignungsabsicht setzt voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ will.

Der Täter muss mithin neben der dauernden Enteignung des Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genügt, die Aneignung der Sache beabsichtigen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er diese auf Dauer behalten will. Jedoch muss er die – wenn auch möglicherweise nur vorübergehende – Aneignung zum Wegnahmezeitpunkt mit unbedingtem Willen erstreben. Andernfalls handelt es sich lediglich um eine Sachentziehung, die – auch wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt wird – keine Form der Aneignung ist. Deshalb ist eine Aneignungsabsicht zu verneinen, wenn der Täter die Sache – ohne sie behalten zu wollen – an sich bringt, um sie sogleich zu beschädigen oder wegzuwerfen oder gar zu zerstören.

Interessanterweise schließt die temporäre Absicht zur Nutzung oder Verwertung einer Sache die Zueignungsabsicht also nicht aus, sofern diese Nutzung oder Verwertung einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert für den Täter darstellt. Damit wird klargestellt, dass auch eine vorübergehende Verwendung oder Nutzung im Sinne der Zueignungsabsicht relevant sein kann.


Fazit und Auswirkungen

Die klare Stellungnahme des Bundesgerichtshofs (1 StR 75/24) zur Zueignungsabsicht schafft eine wichtige Grundlage für die Rechtsprechung und Praxis. Diese Definition hilft nicht nur, die Grenzen zwischen bloßer Sachentziehung und strafbarer Zueignung zu ziehen, sondern bietet auch eine Leitlinie für die Beurteilung von Fällen, in denen die Absicht des Täters hinsichtlich der Dauer der Aneignung unklar ist.

Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rechte der Eigentümer zu stärken, indem sie sicherstellt, dass Täter, die Eigentumsrechte dauerhaft oder auch nur vorübergehend untergraben, strafrechtlich verfolgt werden können. Diese Klarheit ist essentiell, um das Vertrauen in das rechtliche System zu stärken und die Eigentumsrechte Einzelner effektiv zu schützen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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