LG Aachen zum Einspruch gegen Strafbefehl per Mail

Das Landgericht Aachen, 66 Qs 32/21, hatte sich mit einem Einspruch gegen einen Strafbefehl zu befassen, der per Mail zugesendet wurde.

Hier entschied man nun, dass die Übersendung eines Bildes per E-Mail die gebotene Schriftform für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl jedenfalls dann wahrt, wenn das Dokument innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zu den Akten genommen wird:

Entgegen der Annahme in der angefochtenen Entscheidung ist der Einspruch(…) form- und fristgerecht durch die Angeklagte eingelegt worden im Sinne des § 410 Abs. 1 S. 1 StPO. Denn innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 410 Abs. 1 S. 1 StPO ging der Einspruch der Angeklagten in schriftlicher Form beim Amtsgericht Aachen ein. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LG Hechingen (Beschluss v. 22.06.2020, 3 Qs 45/20, zitiert nach juris) an und erachtet bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs per Bilddatei im Anhang einer E-Mail das Schriftformerfordernis der StPO als erfüllt, sofern diesem Dokument in einer jeden Zweifel ausschließender Weise der Urheber und dessen Willen entnommen werden kann, was vorliegend zu bejahen ist. Denn unter Berücksichtigung des vorangegangenen Telefonats, der mit der E-Mail gleichfalls übersandten persönlichen Schriftstücke (Lohn- und Gehaltsabrechnung … und Bescheid des jobcenters vom …) sowie der unterzeichneten Mitteilung der Einspruchseinlegung bestehen keine Zweifel daran, dass die Angeklagte selbst durch Übersendung der E-Mail … Einspruch gegen den Strafbefehl … einlegen wollte.

Die Frage, ob für eine form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelf durch Übersendung einer Bilddatei im Anhang einer E-Mail die Bilddatei innerhalb der Frist ausgedruckt worden sein muss (vgl. hierzu LG Gießen, NStZ-RR 2015, 344 m.w.N.), kann offenbleiben, da eben ein solcher Ausdruck … innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte.

In der Tat bin ich etwas überrascht, dass man sich hier recht lange mit Fundstellen zu anderen Landgericht „dranhält“: Die Thematik ist lange ausgekaspert, der Bundesgerichtshof sieht seit Jahren in ständiger Rechtsprechung jedenfalls im Moment des Gelangens zur Akte nach dem Ausdruck den Zugang (zusammenfassend dazu hier).

Dazu auch bei uns: Strafbefehl erhalten, was tun + Einspruch gegen den Strafbefehl

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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