Verwirrung bei der 40-Euro-Klausel

Für Verunsicherung bei Online-Händlern sorgt die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema „40-Euro-Klausel“. Wohl die meisten Online-Shops greifen auf die Möglichkeit des § 357 II 3 BGB zurück, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzubürden, sofern der Warenwert nicht die 40 Euro Grenze durchbricht. Im Regelfall wird, entsprechend der Mustervorlage, im Rahmen der darauf hingewiesen. Nun aber kippen Gerichte dies zunehmend.


Hintergrund: Die Gerichte gehen davon aus, dass man zwar im Rahmen der Widerrufsbelehrung entsprechend belehren müsse, doch sei dies noch lange keine vertragliche Vereinbarung. Hierbei stellen die Gerichte darauf ab, dass der Zweck der Widerrufsbelehrung ja gerade nur die Aufklärung über die Rechte des Verbrauchers sei und eben kein Vertragsbestandteil.

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Damit die gewünschte Regelung Anwendung findet, muss der Verkäufer vielmehr auch im Vertragswerk, also etwa in seinen AGB, eine entsprechende Klausel mit dem Charakter einer Vereinbarung vorsehen. Exemplarisch dazu das OLG Hamm (4 U 180/09) in eine aktuelle Entscheidung:

Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung (überdies in den AGB) hinausgibt es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer entsprechenden Vereinbarung nicht zukommt. Die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung stellt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch keineswegs nur eine bloße Förmelei dar, da die geforderte Vereinbarung, wenn sie im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, gerade auch den gesetzlichen Wirksamkeitserfordernissen gemäß den §§ 305 ff. BGB unterliegt, die nicht umgangen werden können und sollen. […]

Die Kostentragungspflicht der Kunden ist von daher nicht allein durch die Widerrufsbelehrung in den AGB der Antragsgegnerin wirksam vereinbart. Anderes wäre insofern auch überraschend und potentiell irreführend, weil der Eindruck entstehen kann, dass die Tragung der Kosten wiederum auch gesetzliche Folge des Widerrufs ist, zumal es dann am Ende der gerügten Klausel nach Ziff. 4.3 noch heißt: „Ende der Widerrufsbelehrung“. Diese infolge fehlender Vereinbarung falsche Belehrung wird auch nicht dadurch richtig, dass später nach der Bestellung eine Bestelleingangsbestätigung per E-Mail mit einer solchen Belehrung erfolgt. Eine vorherige Vereinbarung hierüber gibt es immer noch nicht.

Damit besteht für Online-Verkäufer nicht nur die Gefahr, dass Ihnen die gewünschte Abwälzung der Kostentragungspflicht auf den Kunden „um die Ohren fliegt“, sondern es wird wiederum die Gefahr einer durch Mitbewerber begründet. Dabei ist zu beachten, dass weitere Gerichte dieser Einschätzung folgen (Beispielsweise schon 2009 das OLG Koblenz, 9 U 1283/09 und das OLG Stuttgart, 2 U 51/09).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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