Die Wettbewerbszentrale hat nach eigener Aussage mehrere Anbieter von Gutscheinen (die u.a. auf Plattformen wie Groupon.de zurückgegriffen haben) abgemahnt. Vor allem traf es wohl Ärzte, Zahnärzte, Hotels und Fahrschulen wegen folgender Gründe:
- Hinsichtlich der gewährten Rabatte müssen Ärzte und Zahnärzte daran denken, dass berufsspezifische Preisregeln gelten, gegen die mitunter verstoßen wird, wenn man einen (exorbitant hohen) Rabatt in dieser Form anbietet. Weiterhin sollten Zahnärzte aufpassen, keine Gutscheine für Leistungen anzubieten, die sie gar nicht ausführen dürfen, etwa Faltenunterspritzungen (dazu hier).
- Bei den Fahrschulgutscheinen besteht das Problem, dass nach §19 Fahrlehrergesetz (unbestimmte) Vorgaben zur Angabe von Preisen bei Werbeanzeigen gemacht werden. Schon vor jahren hat diesbezüglich z.B. das LG Stade (8 O 171/06) festgestellt, dass eine pauschale Werbung mit „15% Rabatt“ dem Erfordernis der „Preisklarheit“ und „umfassenden Preisangabe“ entsprechend dem Fahrlehrergesetz nicht gerecht wird. Die Preise für das gesamte Angebot müssen vielmehr immer nachvollziehbar sein, auch auf Gutscheinen. An dieser Stelle sollten Fahrschulen weiterhin beachten, dass so genannte „Probefahrstunden“ auch problematisch sind (so etwa Bayrischer VGH, 11 ZB 09.3237) und Werbung damit zu erfolgreichen Abmahnungen führen kann (beispielhaft dazu LG Osnabrück, 15 O 15/07).
- Hinsichtlich der Hotelgutscheine gab es nichts besonderes, sondern den üblichen Nepp: Dem Gutschein war etwa nicht zu entnehmen, dass er Einschränkungen unterlag, also z.B. nur für bestimmte Zimmer halt.
- Und natürlich wurde bei vielen Gutscheinen rechtswidrig versucht, die gesetzliche Verjährung mit Regelungen in der Art „Verfällt nach 2 Jahr“ zu umgehen – dass das so nicht funktioniert und wie die rechtliche Lage genau aussieht, habe ich hier bereits erklärt.
Speziell für Ärzte wird die Thematik immer problematischer: Einerseits hat das BVerfG festgestellt, dass diese auch vom freien Wettbewerb profitieren können (dazu hier die grundlegende Entscheidung, Auswirkungen dazu dann im „Ärztehaus“-Urteil) – andererseits gelten weiterhin einige Einschränkungen. Das jetzige Vorgehen der Wettbewerbszentrale sollte insofern nur unterstreichen, wie problematisch und teuer Werbemaßnahmen jedenfalls im Internet werden können, wo sie jederzeit aufzufinden sind. Daher kann nur nochmals eindringlich geraten werden, vor Werbemaßnahmen im Internet – gleich wie vermeintlich klein die Maßnahme ist – zwingend juristischen Rat einzuholen.
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