Werberecht: BVerfG erlaubt Bezeichnung „Zahnärztehaus“

Es tut sich etwas: Schon wieder hat sich das BVerfG (1 BvR 407/11) mit den strikten Werbe-Einschränkungen für Zahnärzte beschäftigt und festgestellt, dass ein grundsätzliches Verbot, eine Gemeinschaftspraxis als „Zahnärztehaus“ zu bewerben, nicht hinnehmbar ist (ein solches Verbot existierte in der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein kennt eine solche Einschränkung nicht). Das BVerfG stellt dazu klar:

Die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine Mehrzahl von Zahnärzten, die in der Art und Weise, wie dies bei den Beschwerdeführern der Fall ist, gemeinsam in einem Gebäude tätig sind, ist auch sachlich angemessen, insbesondere weder marktschreierisch noch übertrieben anpreisend. Dass die Verwendung des Ausdrucks sonstige Gemeinwohlbelange verletzten könnte, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird in den berufsgerichtlichen Entscheidungen auch nicht nachvollziehbar behauptet.

Es ist also weiterhin zu bemerken, dass Zahnärzte (so wie Rechtsanwälte und zunehmend auch ) mehr und mehr auf „offene Ohren“ stoßen mit ihrem berechtigten Verlangen, sich ordentlich auf dem Markt zu präsentieren.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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