Sturmschäden: Haftung des Vermieters aus Verkehrssicherung

Vermieter haftet nicht für bei Sturm umstürzende Mülltonnen
Wird der Pkw eines Mieters bei einem Sturm durch eine umstürzende Mülltonne beschädigt, kann er vom Vermieter keinen Schadenersatz verlangen.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Mieters, der seinen Pkw im Hofraum einer Wohnanlage abgestellt hatte. Bei einem Sommersturm hatte eine starke Windböe den im Hof aufgestellten Abfallcontainer gegen seinen Wagen gedrückt. Den Schaden von immerhin fast 2500 EUR wollte der Mieter von seinem Vermieter ersetzt haben. Dieser hätte nicht für die Standsicherheit der Mülltonne gesorgt. Dem widersprach der Hauseigentümer: Der auf vier Rollen stehende Container sei mit der betätigten Pedalbremse sicher abgestellt gewesen. Zusätzliche Vorkehrungen habe er nicht treffen müssen.

Dieser Ansicht schloss sich das LG an. Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters dürfte nicht überspannt werden. Dieser sei zwar verpflichtet, sein Gebäude samt Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer den zu erwartenden Witterungseinflüssen standhalte. Dieser Pflicht sei der Vermieter vorliegend aber nachgekommen. Die vollständig arretierte Pedalbremse hätte ein Wegrollen der Tonne auch bei starkem Wind verhindert. Zwar habe der eingeschaltete Sachverständige festgestellt, dass der Unfallcontainer zum Unfallzeitpunkt nicht mit maximaler Kraft und daher zu leicht gebremst gewesen sei. Aber auch hierdurch habe der Hausbesitzer keine Pflichten verletzt. Zur Kontrolle und Überwachung der Tonne habe für ihn nämlich kein Anlass bestanden. Bis zu dem Unwetter habe es im Zusammenhang mit dem Abfallbehälter keinerlei Beanstandungen gegeben (LG Coburg, 33 S 38/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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