Keine Informationspflicht des Gewerbevermieters bzgl. Vormieter

Mieter muss sich nach Vormietern selbst erkundigen
Ungefragt braucht ein Vermieter bei Vertragsschluss nicht über Mietverhältnisse mit früheren Mietern aufzuklären. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Mieter auf Zahlung ausstehender Mietzinsen. Dieser hatte ein Gebäude zum Betrieb als Hotel angemietet. Als er erfuhr, dass das Gebäude früher als „Rotlichthotel“ genutzt wurde, kündigte er den Vertrag fristlos und stellte die Mietzahlungen ein.

Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen, urteilte das OLG. Ein Kündigungsgrund habe vorliegend nicht bestanden. Der Vermieter hätte von sich aus nicht über den Vormieter aufklären müssen. Es hätte dem Mieter offen gestanden, den Vermieter vor dem Vertragsschluss hierzu zu befragen. Auch hätte er im Umfeld, z.B. bei benachbarten Gewerbetreibenden, entsprechende Erkundigungen einholen können. Dies sei nicht außergewöhnlich oder besonders umständlich. Eine solche Vorgehensweise vor der Übernahme eines Hotels sei vielmehr üblich und normal (OLG Düsseldorf, I-24 U 85/05).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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