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Keine Informationspflicht des Gewerbevermieters bzgl. Vormieter

Mieter muss sich nach Vormietern selbst erkundigen
Ungefragt braucht ein Vermieter bei Vertragsschluss nicht über Mietverhältnisse mit früheren Mietern aufzuklären. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Mieter auf Zahlung ausstehender Mietzinsen. Dieser hatte ein Gebäude zum Betrieb als Hotel angemietet. Als er erfuhr, dass das Gebäude früher als „Rotlichthotel“ genutzt wurde, kündigte er den Vertrag fristlos und stellte die Mietzahlungen ein.

Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen, urteilte das OLG. Ein Kündigungsgrund habe vorliegend nicht bestanden. Der Vermieter hätte von sich aus nicht über den Vormieter aufklären müssen. Es hätte dem Mieter offen gestanden, den Vermieter vor dem Vertragsschluss hierzu zu befragen. Auch hätte er im Umfeld, z.B. bei benachbarten Gewerbetreibenden, entsprechende Erkundigungen einholen können. Dies sei nicht außergewöhnlich oder besonders umständlich. Eine solche Vorgehensweise vor der Übernahme eines Hotels sei vielmehr üblich und normal (OLG Düsseldorf, I-24 U 85/05).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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