Dass die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO
darstellt, hat der BGH (3 StR 202/21) hervorgehoben. Anderes gilt mit dem BGH allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potenziell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt.
Nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird:
Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt allenfalls dann einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO dar, wenn er über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt; nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird. Im Einzelnen:
Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das Gericht die Möglichkeit zu umfassenden Schlussvorträgen und das letzte Wort erneut gewähren, auch wenn er nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvorträge und letztes Wort nimmt (…)
Ein Wiedereintritt in die Verhandlung kann durch eine ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts oder stillschweigend geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 24; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 20). Für letzteres genügt jede Betätigung, in welcher der Wille des Gerichts, mit der Untersuchung und der Aburteilung fortzufahren, erkennbar zutage tritt, auch wenn das Gericht darin keine Wiedereröffnung der Verhandlung erblickt oder diese nicht beabsichtigt. Dies ist der Fall bei jedem Vorgang, der die gerichtliche Sachentscheidung auch nur mittelbar beeinflussen könnte, indem er eine tatsächliche oder rechtliche Bewertung des bisherigen Verfahrensergebnisses zum Ausdruck bringt. Auf Umfang und Bedeutung der nochmaligen Verhandlungen kommt es dabei nicht an. Ob ein Wiedereintritt vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (…)
Hiernach wird insbesondere durch Prozesshandlungen wieder in die Verhandlung eingetreten, die wie etwa die Stellung, Erörterung und Entscheidung von Beweisanträgen ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fallen (s. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105; BeckOK StPO/Eschelbach, 42. Ed., § 258 Rn. 3; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 24; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27, jeweils mwN). Aber auch ein sonstiges Verhandeln über einzelne Vorgänge kann einen Wiedereintritt begründen, beispielsweise Erörterungen über die Voraussetzungen eines Haftbefehls, also seines Erlasses, seiner Aufrechterhaltung oder Aufhebung (…)
Demgegenüber liegt keine Wiedereröffnung der Verhandlung in Vorgängen, die – wie beispielsweise die Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) oder die Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – 3 StR 53/00, NStZ-RR 2001, 241; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) – auf die gerichtliche Sachentscheidung keinen Einfluss haben können (…)
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