Nach einem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung muss das Gericht erneut Gelegenheit zu einem umfassenden Schlussvortrag und zum letzten Wort geben, auch wenn dieser nur einen unbedeutenden Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, denn jeder Wiedereintritt nimmt den bisherigen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort (BGH, 2 StR 308/22).
Der Wiedereintritt in die Hauptverhandlung kann durch ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden oder des Gerichts oder konkludent erfolgen (BGH, 3 StR 202/21 und 3 StR 185/14). Im letzteren Fall genügt jede Handlung, in der der Wille des Gerichts zur weiteren Verhandlung und Entscheidung erkennbar zum Ausdruck kommt, auch wenn das Gericht darin keine Wiedereröffnung der Hauptverhandlung sieht oder sehen will.
Dies ist bei jedem Vorgang der Fall, der auch nur mittelbar die gerichtliche Sachentscheidung beeinflussen kann, indem er eine tatsächliche oder rechtliche Bewertung des bisherigen Verfahrensergebnisses zum Ausdruck bringt. Auf Umfang und Bedeutung der erneuten Verhandlung kommt es nicht an. Ob ein Wiederaufgreifen vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Sie kann auch darin liegen, dass Anträge erörtert werden, ohne dass ihnen letztlich stattgegeben wird. Auch der Umstand, dass Anträgen letztlich nicht stattgegeben wurde, das Gericht vielmehr ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass es keinen Anlass sieht, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten, ändert an dieser Feststellung nichts (BGH, 1 StR 391/16).
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