ElektroG: Verstoß für Registrierungspflicht für Hersteller nach ElektroG ist abmahnfähig

Das OLG Hamm (I-4 U 59/12) hat in Übereinstimmung mit dem OLG München (6 U 3128/10) entschieden, dass die Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstellt. Mit beiden OLG handelt sich hierbei um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt und somit entsprechend zu werten ist.

Denn:

Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb.

Wichtig ist, dass nach §3 XI ElektroG auch derjenige Hersteller ist, der “Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt”. Weiterhin werden Vertreiber als Hersteller behandelt:

Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Sprich: Der Händler, der aus dem Ausland elektronische Geräte unmittelbar importiert, kann als Hersteller behandelt werden und damit der Registrierungspflicht unterfallen. Um genau einen solchen Händler ging es auch beim OLG Hamm. Dieser wurde letztendlich erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen weil er als Vertreiber zu bewerten war, aber eben nicht registriert war.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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