„Das ist doch lächerlich“ ist bei Online-Shop-Betreibern die inzwischen gewohnte Reaktion wenn ich auf Art. 246 §3 Nr.2 EGBGB hinweise, der da lautet:
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten […] darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist […]
Tatsächlich wirkt die Hinweispflicht, die mit einem einfach „Es kann nicht gespeichert werden“ erfüllt werden kann etwas Lebensfremd – aber sie steht nun einmal im Gesetz. Hierzu ist kurz festzuhalten, dass das OLG Hamm (4 U 134/12) in dieser gesetzlichen Regelung eine Marktverhaltensregel zum Schutze des Verbrauchers nach §4 Nr. 11 UWG erkennt, somit der unterlassene Hinweis abgemahnt werden kann. Jedenfalls mit dem OLG Hamm.
Es sei daher nochmals angemahnt, die Informationspflichten nach Art. 246 §3 EGBGB ernst zu nehmen und zu erfüllen, so abwegig sie einem auch erscheinen wollen.
- KI-Agenten als Innentäter: Wie OpenClaw & Co. zum Haftungs- & Sicherheitsrisiko werden - 14. März 2026
- Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ - 13. März 2026
- Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik - 11. März 2026
