Der §8 der Altölverordnung (AltölV) sieht vor, dass eine Altölannahmestelle, bei Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher, zu benennen ist oder selbst einzurichten ist. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist dabei durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Dabei besteht die Verpflichtung, bis zu der Menge Altöl kostenlos anzunehmen, bis zu der neues Öl im Einzelfall verkauft wurde. Darüberhinaus muss die Annahmestelle sogar in der Lage sein, den Ölwechsel fachgerecht selbst durchzuführen. Der Händler hat aber die Wahl: Er kann auch auf eine andere Annahmestelle verweisen, sofern sie so nah zum Verkaufsort liegt, dass es für den Käufer zumutbar ist, dorthin zu fahren.
Achtung: Nach gängiger Rechtsprechung (OLG Hamburg, 5 W 59/10; OLG Bamberg, 3 U 113/11; handelt es sich bei der Hinweispflicht auf die Annahmestelle um eine Marktverhaltensregelung nach §4 Nr.11 UWG. Jeder Verstoß ist damit ein Wettbewerbsverstoß und kann zu Abmahnungen führen!
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).