Bisher fehlte eine ausdrückliche Feststellung, nun ist sie da: Der Bundesgerichtshof hat (wenig überraschend) entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die entgegen den §§307-309 BGB formuliert sind, wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Oder juristisch sauber formuliert: Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB sind als Marktverhaltensregelungen anzusehen.
Die Ausführungen des BGH zur Abmahnung von AGB
Ausdrücklich stellt der BGH dies hinsichtlich der §§307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB fest mit der Begründung:
Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 17 – Gewährleistungsausschluss im Internet). Die hier in Rede stehenden Verstöße gegen §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durch- schnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme- oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.
Zwar lässt der BGH die Hintertüre offen, im Einzelfall doch keine Marktverhaltensregelung zu erkennen bei den einzelnen Nummern der §§308, 309 BGB, letztlich lassen die sehr allgemeinen Ausführungen aber keine realistische Erwartungshaltung diesbezüglich offen!
Abmahnungen von AGB: Nur im Verbraucherverkehr?
Durch die allgemeine Begründung des BGH ist meines Erachtens auch die Türe eröffnet, AGB im reinen B2B-Bereich abzumahnen. Allerdings wird dies schwieriger sein, weil im B2B-Bereich weniger strenge AGB-Kontrollen durchgeführt werden, also grosszügigere Spielräume zur Gestaltung von AGB gelten. Dies aber ausdrücklich nicht bei den ohnehin ständig fehlerhaft formulierten Haftungsbeschränkungen!
AGB: Gegenstandswert bei Abmahnungen
Schon früher hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass Gegenstandswerte beginnend bei 5000 Euro problemlos in diesem Bereich sind. Dabei wird der Gegenstandswert gestaffelt, je nach Häufigkeit von unwirksamen Klauseln. Es gibt aber andererseits keine starre Formel; der bei Abmahnern verbreitete Ansatz, die Zahl der unwirksamen Klauseln mit einem festen Gegenstandswert zu multiplizieren ist schlicht Unsinn.
Beispiele unwirksamer AGB
Sie finden bei uns eine Auflistung ganz klassischer Fehler im Bereich der AGB im B2C-Bereich, sehen Sie in diesen Artikel zum Thema „Fehlerhafte AGB“.
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