Schmerzensgeld nach Beleidigung

Schmerzensgeldanspruch nach oder anderer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Noch einmal mit einer guten Zusammenfassung der wichtigen Rechtsfragen rund um die Geldentschädigung nach der schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat sich der BGH (VI ZR 211/12) geäußert. Man findet hier alle grundsätzlich relevanten Probleme in einer überschaubaren Zusammenfassung, wobei es dabei bleibt, dass die Frage, ob am Ende eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann.

Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Es braucht also schon eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, also etwa eine gravierende Beleidigung, für ein Schmerzensgeld bzw. eine Geldentschädigung; die aber ist dann nicht zu mindern oder anzuheben, nur weil eine Veröffentlichung im Internet vorliegt. Als Bemessungsfaktoren des Schmerzensgeldes sind insbesondere schwere des Eingriffs, Genugtuungsfunktion und auch Prävention heran zu ziehen.

Dazu auch bei uns: Was ist eine strafbare Beleidigung?

Allgemeines zum Schadensersatz bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Grundsätzlich ist daran zu denken, dass nur bei einer schwereren – also nicht bei jeder noch so kleinen – Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld im Raum steht. Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dies ist wertend festzustellen:

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (…)

Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das , wie im Streitfall, durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (…) Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (…) Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (…) In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die unverhältnismäßig einschränkt (…)

BGH, VI ZR 211/12

Dies ist in der Tat ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats beim BGH, siehe nur BGH, VI ZR 534/15, VI ZR 214/83, VI ZR 219/08, VI ZR 211/12, VI ZR 245/14, VI ZR 175/14, VI ZR 496/15.

Schmerzensgeldanspruch nach Persönlichkeitsrechtsverletzung: Keine Erkrankung notwendig

Es ist nicht notwendig, dass eine Erkrankung oder fühlbare Schmerzen vorlagen, ein Schmerzensgeld kommt auch im Übrigen nach einer Beleidigung in Betracht:

Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde

Nachvollziehbare Verbreitung ist zu berücksichtigen: Vorsicht bei Online-Berichten, wenn hier Nachvollziehbar ist wie viele Zugriffe stattgefunden haben, ist dies zu berücksichtigen:

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (…) Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.

Minderung des Schmerzensgeld nach Beleidigung wegen Unterlassungstitel?

Ein ganz wichtiger Aspekt ist, dass das Erwirken eines Unterlassungstitels die Geldentschädigung nicht zwingend verhindert:

Die (…) erwirkten Unterlassungstitel schließen den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen können sie die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Nutzer im Internet die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungs-ansprüchen als Zensur interpretieren und für die Verbreitung „Ausweich-Routen“ finden. Abgesehen davon vermag ein Unterlassungstitel in Fällen der-art schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (…)

Es zeigt sich also, dass bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, etwa durch eine Berichterstattung im Internet, viele Aspekte zu bedenken sind – grundsätzlich ist der Ausgangspunkt bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber eher gut für Betroffene.

Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Schmerzensgeld nach Beleidigung: Bei der Bemessung der Geldentschädigung nach einer Persönlichkeitsrechtsverletzung stellen mit dem der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (dazu BGH, VI ZR 255/03 – hier bei uns):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verlet- zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldent- schädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung – jeweils für sich betrachtet – nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädi- gung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – aaO, 342).

BGH, VI ZR 255/03

Insbesondere bei der Verbreitung von intimen Fotos stehen hier spürbare Beträge im Raum. Aber Vorsicht: Gerade im Bereich der Beleidigungen ist ein Schmerzensgeld nicht zwingend.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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