Das AG Osterholz-Scharmbeck (4 C 1183/11) hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer den Bearbeitungsaufwand seines Falls bei der Versicherung erstatten muss, wenn ein unbegründeter Anspruch in betrügerischer Absicht geltend gemacht wurde. Es ging hier um die Behauptung eines Verletzungsablaufs der objektiv so nicht stattgefunden haben konnte. Im Ergebnis musste der Versicherungsnehmer einen Betrag von 200 Euro an die Versicherung zahlen.
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