Es liegt auf der Hand, dass jedes Arbeitsverhältnis als persönliches Dauerschuldverhältnis ein gewisses Maà an gegenseitigem Vertrauen der Vertragspartner voraussetzt. Wie ist aber damit umzugehen, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Strafverfahren konfrontiert wird, dessen Ursache vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt?
Ein strafbares auÃerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu begründen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 238/20) betont hat.
Dazu auch bei uns: Kündigung wegen Untersuchungshaft?
Solche Zweifel können dazu führen, dass dem Arbeitnehmer – je nach Funktion – die erforderliche Eignung für die Erfüllung seiner Aufgaben fehlt. Ob sich daraus ein personenbedingter Kündigungsgrund ergibt, hängt letztlich von der Art der Straftat, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dies gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es sich noch auf die Eignung des Arbeitnehmers auswirkt. Bei Korruptionsdelikten, die in der Regel mit weiteren Straftaten (z.B. Untreue) einhergehen, handelt es sich um âerheblicheâ Straftaten in diesem Sinne:
Die materiellrechtlichen Korruptionsvorschriften umfassen neben den âklassischenâ Bestechungshandlungen in Zusammenhang mit Amtsträgern und Beamten (Straftaten im Amt gemäà §§ 331 ff StGB) auch solche im privatwirtschaftlichen Bereich (§§ 299 bis 300 StGB).
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 238/20
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