Kündigung wegen Straftat, die früher begangen wurde

Es liegt auf der Hand, dass jedes Arbeitsverhältnis als persönliches Dauerschuldverhältnis ein gewisses Maß an gegenseitigem Vertrauen der Vertragspartner voraussetzt. Wie ist aber damit umzugehen, wenn ein mit einem Strafverfahren konfrontiert wird, dessen Ursache vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt?

Ein strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu begründen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 238/20) betont hat.

Dazu auch bei uns: Kündigung wegen Untersuchungshaft?

Solche Zweifel können dazu führen, dass dem Arbeitnehmer – je nach Funktion – die erforderliche Eignung für die Erfüllung seiner Aufgaben fehlt. Ob sich daraus ein personenbedingter Kündigungsgrund ergibt, hängt letztlich von der Art der Straftat, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dies gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es sich noch auf die Eignung des Arbeitnehmers auswirkt. Bei Korruptionsdelikten, die in der Regel mit weiteren Straftaten (z.B. ) einhergehen, handelt es sich um „erhebliche“ Straftaten in diesem Sinne:

Die materiellrechtlichen Korruptionsvorschriften umfassen neben den „klassischen“ Bestechungshandlungen in Zusammenhang mit Amtsträgern und Beamten (Straftaten im Amt gemäß §§ 331 ff StGB) auch solche im privatwirtschaftlichen Bereich (§§ 299 bis 300 StGB).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 238/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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