Kündigung wegen Straftat, die früher begangen wurde

Es liegt auf der Hand, dass jedes Arbeitsverhältnis als persönliches Dauerschuldverhältnis ein gewisses Maß an gegenseitigem Vertrauen der Vertragspartner voraussetzt. Wie ist aber damit umzugehen, wenn ein mit einem Strafverfahren konfrontiert wird, dessen Ursache vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt?

Ein strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu begründen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 238/20) betont hat.

Dazu auch bei uns: Kündigung wegen Untersuchungshaft?

Solche Zweifel können dazu führen, dass dem Arbeitnehmer – je nach Funktion – die erforderliche Eignung für die Erfüllung seiner Aufgaben fehlt. Ob sich daraus ein personenbedingter Kündigungsgrund ergibt, hängt letztlich von der Art der Straftat, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen sowie Kündigungsschutz für Verbraucher. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

Dies gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es sich noch auf die Eignung des Arbeitnehmers auswirkt. Bei Korruptionsdelikten, die in der Regel mit weiteren Straftaten (z.B. ) einhergehen, handelt es sich um „erhebliche“ Straftaten in diesem Sinne:

Die materiellrechtlichen Korruptionsvorschriften umfassen neben den „klassischen“ Bestechungshandlungen in Zusammenhang mit Amtsträgern und Beamten (Straftaten im Amt gemäß §§ 331 ff StGB) auch solche im privatwirtschaftlichen Bereich (§§ 299 bis 300 StGB).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 238/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.