OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen

Das OLG Hamm (I-4 U 9/11) hat sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit gesammelter Abmahnungen beschäftigt. Dabei ging es darum, dass ein Händler (hier: Handel mit ) mehrere andere Händler abmahnen ließ. Wie so oft, bot der „Abmahner“ aber genug eigene Angriffsfläche – nun lief es so, dass die „Abgemahnten“ allesamt zum gleichen Rechtsanwalt gingen, der koordiniert gleich mehrere Abmahnungen gegen den ursprünglichen Abmahner ausgesprochen hat. Dieser sah eine „konsternierte Racheaktion“ und im Ergebnis einen Rechtsmissbrauch. Das OLG hat diese Einschätzung geteilt.

Mit dem Gericht ist von einem Missbrauch im Sinne des § 8 IV UWG auszugehen, wenn das beherrschende oder vorrangige Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. BGH WRP 2001, 148, 150 – Vielfachabmahner), wobei das Gesetz als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs das Gebührenerzielungsinteresse nennt. Hierbei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder auf Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen.

Ein Rechtsmissbrauch kann daneben auch vorliegen, wenn es dem „Abmahnenden“ in erster Linie darum geht, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (vgl. BGH GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld I).

Im vorliegenden Fall sprach aus Sicht des OLG Hamm alles für ein solches vorherrschendes Kostenbelastungsinteresse der gemeinsam Abmahnenden und liess dies auch zu Lasten des einzelnen Abmahnenden gelten:

Die des Antragstellers steht nämlich nicht für sich. Es gab insgesamt sechs Abmahnungen von gleichfalls zuvor abgemahnten Mitbewerbern des Antragsgegners, denen überwiegend identische Verstöße zugrunde lagen. Nachdem sich der Antragsgegner nach den gleichlautenden Abmahnungen gegenüber dem Antragsteller ebenso wie gegenüber den Mitbewerbern Q und A unterworfen hatte, haben alle drei einen einheitlichen Verstoß gegen die ihnen gegenüber eingegangene Unterlassungsverpflichtung zum Anlass genommen, den Antragsgegner am selben Tag erneut abzumahnen und von ihm das Versprechen einer höheren zu verlangen. Diese Art der Mehrfachverfolgung des Antragsgegners mit ihren ganz erheblichen Kostenrisiken für diesen war nicht erforderlich, um das legitime Ziel des Antragstellers zu erreichen, die wettbewerbswidrige Präsentation seiner Internetangebote verbieten zu lassen. Dazu hätte vielmehr ein einziger Titel ausgereicht (vgl. BGH GRUR 2000, 1089 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung Rdn. 36 bei juris). Solch eine nicht erforderliche Mehrfachverfolgung lässt aus objektiver Sicht nur den Schluss zu, dass vielfache Kostenerstattungsansprüche und mögliche vielfache Vertragsstrafenansprüche produziert und dann auch verfolgt werden sollten.

Wichtig ist aber, dass auch mit dem OLG Hamm nicht schon deshalb ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkannt werden soll, nur weil vorher oder gleichzeitig ein anderer Anspruchsberechtigter bei dem gleichen oder einem anderen Gericht gegen den Verletzer vorgegangen sind. Das soll im Grundsatz auch dann noch gelten, wenn bei einer solchen mehrfachen Rechtsverfolgung derselbe Rechtsanwalt eingeschaltet wurde (dazu: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 UWG Rdn. 4.15a mit weiteren Nachweisen auch auf Senat GRUR 1999, 361, 362).

Die Mehrfachverfolgung ist aber jedenfalls dann missbräuchlich, wenn sie auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten der Unterlassungsgläubiger beruht, für das kein vernünftiger Grund vorliegt, und wenn die Vervielfachung der Belastung und das Kostenrisiko beim Anspruchsgegner unangemessen erscheint. Dabei ging das OLG Hamm hier den Weg, den Rechtsanwalt als „Wissenszurechner“ zu erkennen – sein gesammeltes Wissen aus allen Mandaten wurde dem einzelnen Mandanten zugerechnet. Der einzelner Mandant („Abmahner“) konnte sich also nicht dahinter „verstecken“ von einem konsternierten Vorgehen nichts gewusst zu haben. Auch die anwaltliche Verschwiegensheitspflicht soll hier mit dem OLG Hamm keine andere Bewertung zulassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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