Wer ein Mietshaus kauft, bei dem ein kleiner Teil des Kaufpreises womöglich aus legal ererbtem Geld stammt, mag darauf vertrauen, dass ihm wenigstens dieser Anteil erhalten bleibt. Stammt der weit überwiegende Rest jedoch aus Straftaten, hilft das nichts: Der Staat kann die gesamte Immobilie einziehen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 702/24, Vorinstanz LG Berlin I) bestätigt, dass die selbständige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft auch dann greift, wenn sich illegale und legale Mittel vermischt haben – solange der kriminelle Anteil nicht völlig unerheblich ist.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 46/25) hatte über die Rechtmäßigkeit eines Vermögensarrestes zu entscheiden, der wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Bitcoin-Transferkette angeordnet worden war. Konkret geht es um das zunehmend praktisch relevante Problem, dass man in der Aufbereitung der Krypto-Historie (lockere) Verbindungen zu früheren Darknet-Bezügen. herstellen konnte. Lässt sich auf derartige „Infektionen“, die jeden treffen können, ein Anfangsverdacht stützen?
Die Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte durch das selbständige Einziehungsverfahren ist ein zentrales und existenzvernichtendes Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Doch die prozessualen Anforderungen an dieses Verfahren sind hoch – und werden von den Gerichten zunehmend streng ausgelegt. Mit einem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 5 Ws 148/25) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten nicht durch überstürzte oder intransparente Entscheidungen unterlaufen werden dürfen.
In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.
So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).
Aktuelle Recherchen eines internationalen Journalistenverbunds, an dem unter anderem NDR, WDR und die Süddeutsche Zeitung maßgeblich neben LeMondebeteiligt waren, decken auf, wie Russland sein Atomwaffenarsenal in der Region wohl mit westlicher Technologie absichert. Im Fokus der Recherchen „Russian Secrets“ steht ein geheimes Unterwasser-Spähsystem namens „Harmonie“, das darauf ausgelegt ist, feindliche U-Boote frühzeitig zu erkennen und so die eigenen nuklearen Kapazitäten zu schützen. Die Brisanz dieser Enthüllungen liegt nicht nur in der militärischen Dimension, sondern auch in der Frage, wie sensible Technologien aus Europa und den USA trotz Sanktionen und Exportkontrollen nach Russland gelangen konnten.
In einem Beschluss vom 18. Juli 2025 (BayObLG, Beschl. v. 18.07.2025 – 206 StRR 224/25) setzt sich das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen die Einziehung von Buchgeld nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB zulässig ist. Dabei geht es insbesondere um die dogmatische Abgrenzung zwischen faktischer Verfügungsgewalt und bloßem transitorischen Besitz bei Gutschrift auf ein Bankkonto. Die Entscheidung schärft die Maßstäbe für die tatrichterliche Feststellung des „Erlangens“ von Taterträgen und liefert klare Kriterien zur Abgrenzung der Einziehungsfähigkeit in Konstellationen arbeitsteiliger Tatbegehung.
OLG Frankfurt zur Einziehung von Taterträgen nach § 423 StPO bei Steuerhinterziehung: Wenn Strafgerichte die Einziehung deliktischer Gewinne von der Hauptverhandlung abtrennen, stellt sich nicht selten die Frage, wie mit dem Zeitverzug bis zur Einziehungsentscheidung umzugehen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 409/24, vom 4. Februar 2025) genau diesen Punkt mit grundlegender Klarheit beantwortet.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Reichweite des § 423 Abs. 2 StPO, insbesondere die Frage, ob die darin genannte Sechsmonatsfrist für die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung eine zwingende Ausschlussfrist darstellt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe ohne Rechtsfolgen bei Fristversäumnis ist. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren, in denen Vermögensabschöpfung ein zentrales Element der Strafrechtspflege geworden ist.
Der BGH zur zivilrechtlichen Beihilfehaftung von Steuerberatern: Die Rolle von Steuerberatern in betrügerischen Kapitalanlagesystemen rückt zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung, insbesondere wenn deren Tätigkeit die Geschäftsabwicklung faktisch ermöglicht. In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 3. April 2025 – III ZR 70/24 und vom 14. März 2024 – III ZR 23/24) mit der deliktsrechtlichen Haftung eines Steuerberaters befasst, der über Jahre hinweg für ein betrügerisches „Schneeballsystem“ tätig war. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen berufstypisch „neutrale“ Tätigkeiten zur zivilrechtlichen Haftung wegen Beihilfe zum Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen.
BGH zur Vermögensabschöpfung bei Geldwäscheverdacht: Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az. 2 StR 419/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung zur Einziehung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Geldwäschefällen gefällt.
Konkret geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Grundstücke eingezogen werden können, wenn diese teilweise mit legalen Mitteln erworben wurden, zugleich aber auch mit aus Drogengeschäften stammenden Geldern („teilkontaminiert“) finanziert wurden. Die Entscheidung wirft ein scharfes Licht auf die Voraussetzungen der selbständigen Einziehung (§§ 73 ff. StGB) und die Beweismaßstäbe in der Vermögensabschöpfung.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 (Az. 1 StR 456/24) hat der Bundesgerichtshof in einer scheinbar verfahrensrechtlichen Randfrage ein dogmatisch bedeutsames Signal für den Umgang mit § 266a StGB gesetzt. Im Zentrum steht die Frage, wie präzise eine Anklage sein muss, wenn es um die wiederholte Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen geht – und welche Konsequenzen daraus für die Abgrenzung einzelner Taten im Sinne von § 264 StPO folgen. Der Fall zeigt exemplarisch, dass das wirtschaftsstrafrechtliche Handling des § 266a StGB mit einem hohen Maß an rechtlicher Präzision verbunden ist – und dass diese Präzision nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual strikt eingefordert wird.
In einem richtungsweisenden Beschluss (Az. 3 ORbs 249/23) vom 8. Januar 2024 hat das Kammergericht (KG) Berlin über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen eine GmbH entschieden. Der Fall beleuchtet die komplexen rechtlichen Fragen zur Zuständigkeit und dem richtigen Rechtsmittel bei einer Verurteilung wegen Verstößen gegen das Spielhallengesetz und das Strafgesetzbuch (StGB).
Die „erweiterte Einziehung“ nach §73a StGB bedeutet, dass das Gericht die Einziehung von Gegenständen auch dann an anordnen kann, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Doch auf welchem Weg kann das Gericht hiervon ausgehen?
Grundsätzlich gilt als Voraussetzung, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen haben muss, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist dabei nicht erforderlich (BGH, 5 StR 165/20). Es gilt also auch in diesem Rahmen der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung.
Das innerstaatliche Strafanwendungsrecht umfasst im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts auch die erweiterte Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB aus Auslandstaten (BGH, 1 StR 335/22). Die erweiterte Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB aus Auslandstaten setzt dabei mit dem Bundesgerichtshof nicht voraus, dass sich die Auslieferung des Verfolgten auf die „anderen rechtswidrigen Taten“ im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB erstreckt, die den Anknüpfungspunkt für die erweiterte Einziehung bilden.
Auch wenn die Vermögensabschöpfung als Maßnahme eigener Art und nicht als Strafe zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, 156, 354 Rn. 103 ff.), setzt die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB – wie jeder Ausspruch im Strafurteil – die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts voraus. Fehlt es daran, liegt ein Verfahrenshindernis vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3). Für die erweiterte Einziehung hat dies zur Folge, dass ihre Anordnung nur möglich ist, wenn auch für die ihr zugrunde liegenden, von der Verurteilung nicht umfassten Anknüpfungstatbestände der §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht gilt.
Strafbarkeit von Geldwäsche – Rechtsanwalt für Geldwäsche Ferner: Die Geldwäsche gehört mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten zu den Delikten mit durchaus gehobenem Strafrahmen, der auch noch auf 6 Monate mindestens ansteigt wenn gewerbsmäßig oder als Bande gehandelt wird. Als Strafverteidiger war ich in verschiedenen Fällen vorgeworfener Geldwäsche tätig, wobei sich immer wieder ähnliche Probleme rund um die Geldwäsche ergeben.
Im Folgenden einige allgemeine Ausführungen zur Strafbarkeit der Geldwäsche von Ihrem Rechtsanwalt für Geldwäsche. Betroffene sind gut Beraten, sich frühzeitig – bereits im Ermittlungsverfahren – um eine Verteidigung zu bemühen. Nicht zuletzt, weil mit der leichtfertigen Geldwäsche auch bei schlichter Unachtsamkeit eine Strafbarkeit im Raum steht. Ich selber war in mehreren Fällen auch umfangreicher Geldwäschevorwürfe tätig.
Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.
Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.