eBay: Schadensersatz für Fahrtkosten zum Verkäufer bei Täuschung über Artikel

Das Landgericht Bonn (5 S 205/11) hat anlässlich eines Streits über einen fehlgeschlagenen (Ver-)Kauf bei eBay zu zwei durchaus interessanten Punkte geäußert:

  1. Wenn – wie verbreitet – jemand über einen fremden eBay-Account ein Objekt “ersteigert” (richtig: kauft!), wird regelmässig davon auszugehen sein, dass der Vertrag zwischen dem tatsächlichen “Bietendem” und dem Verkäufer zu Stande kommt – nicht zwischen Verkäufer und Account-Inhaber. Das steht soweit auf dem Fuße der BGH-Rechtsprechung zum Thema (BGH, I ZR 114/06, hier besprochen). Jedes andere Ergebnis wäre die Eröffnung der Haftung des Account-Inhabers, die mit dem BGH gerade zu vermeiden ist und von der Rechtsprechung nun auch insgesamt abgelehnt wird (dazu: Amtsgericht Frankfurt a.M., 32 C 2689/09-48, hier besprochen – und OLG Bremen, 3 U 1/12, hier besprochen). Hintergrund ist, dass sich der Verkäufer bei eBay grundsätzlich keine Gedanken über die konkrete Person des Käufers macht bzw. überhaupt machen kann.
  2. Wenn der Verkäufer über weine wesentliche Eigenschaft des Artikels täuschte (hier wurden weniger Vorbesitzer eines Motorrads angegeben als tatsächlich vorhanden) und der Käufer tritt darauf hin berechtigt zurück, so kann der enttäuschte Käufer seine Fahrtkosten nach den §§ 280 Abs. 1, 284, 437 Nr. 3, 249f. BGB ersetzt verlangen!
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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