Abmahnung vom Vermieter – Kein Rechtsschutz bei Unberechtigter Abmahnung durch den Vermieter

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 139/07) hat festgestellt, dass bei einer unberechtigten Abmahnung der Mieter vom Vermieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen kann. Ein solcher Anspruch ist weder in §§ 535 ff. BGB noch sonst gesetzlich geregelt. Er lässt sich insbesondere auch nicht aus allgemeinen Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter nach Ansicht des BGH noch nicht in seinen Rechten verletzt.

Speziell ändert die Abmahnung nichts daran, dass der Vermieter, wenn er sich in einem späteren Kündigungsrechtsstreit auf das abgemahnte Verhalten stützen will, durch die ausgesprochene Abmahnung keinen Beweisvorsprung erlangt – sondern den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit zu führen hat. Ob das den jeweils betroffenen Mietern zu helfen vermag wenn die Abmahnung eintrudelt, darf getrost bezweifelt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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