Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 139/07) hat festgestellt, dass bei einer unberechtigten Abmahnung der Mieter vom Vermieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen kann. Ein solcher Anspruch ist weder in §§ 535 ff. BGB noch sonst gesetzlich geregelt. Er lässt sich insbesondere auch nicht aus allgemeinen Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter nach Ansicht des BGH noch nicht in seinen Rechten verletzt.
Speziell ändert die Abmahnung nichts daran, dass der Vermieter, wenn er sich in einem späteren Kündigungsrechtsstreit auf das abgemahnte Verhalten stützen will, durch die ausgesprochene Abmahnung keinen Beweisvorsprung erlangt – sondern den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit zu führen hat. Ob das den jeweils betroffenen Mietern zu helfen vermag wenn die Abmahnung eintrudelt, darf getrost bezweifelt werden.
- Jugendstrafrecht und die Problematik „schädlicher Neigungen“ - 24. Januar 2025
- Die globalen Risiken 2025 im Bericht des Weltwirtschaftsforums - 23. Januar 2025
- D&O-Versicherung und das automatische Vertragsende bei Insolvenz - 23. Januar 2025