Nebenkostenabrechnung: Hausflur kann als Wohnfläche gelten!

Das Amtsgericht Bonn (203 C 55/11) hat kurzer Hand entschieden, dass ein Hausflur nach den Umständen des Einzelfalls zur Wohnfläche zählen kann und bei der Berechnung der Nebenkosten so berücksichtigt werden kann! Dies jedenfalls dann, wenn der Mieter den Flur über das gewöhnliche Maß hinaus nutzt, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn dort in größerem Umfang Möbel abgestellt werden. Im hier entschiedenen Fall hatte der Mieter dabei seine Wohnungstüre ständig offen gelassen und die „räumliche Trennung“ zwischen Flur und Wohnung faktisch aufgehoben, auch durch sein Nutzungsverhalten. Das andere Mitbewohner den Flur weiterhin nutzten (als Flur, nicht als Wohnfläche) berücksichtigte das Amtsgericht auf dem Weg, dass es den Flur nur anteilig zur Wohnfläche dazu rechnete (hier: 50%).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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