Das Amtsgericht Bonn (203 C 55/11) hat kurzer Hand entschieden, dass ein Hausflur nach den Umständen des Einzelfalls zur Wohnfläche zählen kann und bei der Berechnung der Nebenkosten so berücksichtigt werden kann! Dies jedenfalls dann, wenn der Mieter den Flur über das gewöhnliche Maß hinaus nutzt, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn dort in größerem Umfang Möbel abgestellt werden. Im hier entschiedenen Fall hatte der Mieter dabei seine Wohnungstüre ständig offen gelassen und die „räumliche Trennung“ zwischen Flur und Wohnung faktisch aufgehoben, auch durch sein Nutzungsverhalten. Das andere Mitbewohner den Flur weiterhin nutzten (als Flur, nicht als Wohnfläche) berücksichtigte das Amtsgericht auf dem Weg, dass es den Flur nur anteilig zur Wohnfläche dazu rechnete (hier: 50%).
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