Das Amtsgericht Bonn (203 C 55/11) hat kurzer Hand entschieden, dass ein Hausflur nach den Umständen des Einzelfalls zur Wohnfläche zählen kann und bei der Berechnung der Nebenkosten so berücksichtigt werden kann! Dies jedenfalls dann, wenn der Mieter den Flur über das gewöhnliche Maß hinaus nutzt, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn dort in größerem Umfang Möbel abgestellt werden. Im hier entschiedenen Fall hatte der Mieter dabei seine Wohnungstüre ständig offen gelassen und die „räumliche Trennung“ zwischen Flur und Wohnung faktisch aufgehoben, auch durch sein Nutzungsverhalten. Das andere Mitbewohner den Flur weiterhin nutzten (als Flur, nicht als Wohnfläche) berücksichtigte das Amtsgericht auf dem Weg, dass es den Flur nur anteilig zur Wohnfläche dazu rechnete (hier: 50%).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.