eBay-Kauf: Vertragspartner ist nicht gleich der eBay-Account-Inhaber!

Das OLG Bremen (3 U 1/12) hat sich zur Frage geäußert, ob es eine rechtlich relevante Vermutung dahin gehend gibt („Anscheinsbeweis“), dass der -Account-Inhaber selber Gebote vorgenommen hat, die über seinen eBay-Account platziert wurden. Anders herum ausgedrückt: Wenn jemand darauf verweist, dass zwar über seinen Account geboten wurde, er es aber nicht selber war, dann muss der Verkäufer beweisen dass das nicht stimmt (was ihm regelmäßig nicht gelingen wird!).

Gleichwohl gibt es Hoffnung für den Verkauf auf eBay, keinesfalls kann sich jeder (vermeintliche) Käufer quasi ins Blaue hinein darauf zurück ziehen, zu behaupten, er hätte nicht selber geboten!

Vorgeschichte: Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der (VIII ZR 289/09, hier bei uns besprochen) hatte bereits festgestellt, dass es keine Haftung von Privatpersonen für den eigenen eBay-Account gibt. Seinerzeit hatte der Ehemann sich Zugriff auf die (schlecht gesicherten) Zugangsdaten der Frau verschafft und über ihren Account gehandelt. Hier kommt mit dem BGH eine Zurechnung nur über die Regeln der Stellvertretung in Betracht. Insbesondere eine „Haftung“ des eBay-Account-Inhabers schied beim BGH aus, auch wenn dies in den eBay-AGB verankert ist: Die gelten nämlich nur unmittelbar zwischen eBay-Account-Inhaber und eBay selbst. Nicht im Verhältnis zum Geschäftspartner.

Ansatz in Bremen: Keine Haftung, aber Anscheinsbeweis

Da mit dem versuch, eine Haftung zu begründen, derzeit wohl nichts zu holen ist, versuchte man es in Bremen anders: Der Verkäufer wollte einen Anscheinsbeweis (was das ist, habe ich hier erklärt) dahin gehend sehen, dass der eBay-Account-Inhaber bei Handlungen über seinen Account auch selbst gehandelt hat. Das ist zwar keine Haftung, würde aber bedeuten, dass der eBay-Account-Inhaber seinerseits beweisen müsste, nicht selbst gehandelt zu haben. Ein kluger Ansatz.

OLG Bremen: Kein Anscheinsbeweis

Den Ansatz mochte man in Bremen aber nicht, sowohl Landgericht Bremen (7 O 1832/10) als auch OLG Bremen wiesen diese Idee zurück: Ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht, „da es an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist“. Zur Erinnerung, falls mein Artikel zum Anscheinsbeweis nicht gelesen wurde: Ein Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht. Dabei ist es doch gerade in Familien nicht unüblich, dass da mehrere über den gleichen eBay-Account etwas machen…

Doch Vorsicht: Sekundäre Darlegungslast!

Wer sich mit Filesharing auseinandersetzt, wird es kennen: Die „sekundäre Darlegungslast“ kann zuschlagen. Das OLG hat die Frage hier offen gelassen, da sie nicht entschieden werden musste, für mich ist sie aber naheliegend und zwingend: Wer vorträgt, dass er nicht selber gehandelt hat, wird zumindest Anhaltspunkte benennen müssen, warum ein Handeln eines Dritten in diesem Fall zumindest möglich erscheint. Einfach nur „ich war es nicht“ wird nicht reichen. Im hier entschiedenen Fall hat das OLG angedeutet, dass es so kommen würde, da aber der Dritte ausdrücklich benannt wurde, war die Frage kein Thema mehr.

Gängige Rechtsprechung zu eBay

Die Entscheidung des OLG Bremen ist eine aktuelle, aber keineswegs die einzige zum Thema: Vorher sahen das schon das OLG Hamm (28 U 84/06), OLG Naumburg (9 U 145/03) und OLG Köln (19 U 16/02) so. Es ist derzeit auch nicht einsichtig, warum diese Rechtsprechung sich ändern sollte. Insofern ist man gut beraten, immer daran zu denken, dass beim Verkauf auf ebay Account-Inhaber und Käufer durchaus auseinander fallen können. Und es nicht selten auch werden. Im Ergebnis bleibt es also dabei: Weder haftet der eBay-Account-Inhaber grundsätzlich für Gebote über seinen Account durch Dritte, noch gibt es eine Vermutung – einen Anscheinsbeweis – dahin gehend, dass er selber gehandelt hat.


Hinweis: Bei Rechtsfragen rund um eBay und den Verkauf auf eBay finden Sie in der Anwaltskanzlei Ferner Beratung!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.