CBD-eLiquids

Das Landgericht Essen, 43 O 72/20, erinnert daran, dass der Anwendungsbereich des TabakErzG weit gefasst ist. Insoweit ist daran zu denken, dass CBD-haltige Nachfüllbehälter für eLiquids sich an den strengen Werbevorschriften des TabakErzG zu messen lassen haben. Entsprechend § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakerzG ist es dabei verboten, in Diensten der Informationsgesellschaft für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu werben:

Werbung ist nach § 2 Nr. 5 TabakerzG jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern.

Unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen nach der Definition in Art. 2 f) der 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (e-Commerce-Richtlinie) „alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe, Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt“ (…)

Werbung ist ein Unterfall der kommerziellen Mitteilung, damit auch der Geschäftspraktiken und insoweit auch der geschäftlichen Handlung. Mangels einer Definition in der UGP-RL ist auf Art. 2 a) der Werbe-Richtlinie 2006/114/EG zurückzugreifen.

Werbung ist danach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. Diese „besonders weite Definition“ kann sehr unterschiedliche Formen von Werbung erfassen und ist nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt (…)

Diesem Zweck der Absatzförderung dient der von der Beklagten dem streitgegenständlichen Produkt beigefügte Text. Dieser geht über eine bloße Beschreibung der Inhaltsstoffe oder der Beschaffenheit des Produkts weit hinaus und stellt das beworbene Produkt unter Vorstellung verschiedener Anwendungsweisen umfangreich als Mittel zur Gesundheitsförderung bzw. zur Krankheitsheilung dar.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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