Kündigung: Schriftform der Kündigung des Arbeitnehmers

Schriftform der Kündigung im Arbeitsrecht: Nach §623 BGB sind Kündigungen schriftlich auszusprechen, hier gilt das Schriftformerfordernis. Dieses für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.

Unleserliche Paraphe unter Kündigung reicht nicht aus

Das Schriftformerfordernis bei der Kündigung machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit deutlich. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht genüge. Es müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung habe niederschreiben wollen. Allerdings sei insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszugs komme es daher nicht an (BAG, 6 AZR 519/07). Das Landesarbeitsgericht Hessen (13 Sa 1593/10) machte hierzu deutlich:

Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB). Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werden können. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BAG vom 24. Januar 2008, AP Nr. 64 zu § 622 BGB; BGH vom 15. November 2006, NJW – RR 2007, 351; Hessisches LAG vom 22. März 2010, NZA – RR 2010, 341; LAG Hamm vom 13. Juni 2007, – 3 Sa 514/07 -, zitiert nach juris; Junker im juris – PK BGB, 5. Auflage 2010, § 126 Randziffer 57 ff m. w. N.).

Landesarbeitsgericht Hessen, 13 Sa 1593/10

Digitale Kündigungen wahren nicht die Schriftform – weder Fax, Mail noch SMS

Die Schriftform bei der Kündigung wird nicht durch ein Fax gewahrt (BGH, IX ZR 259/91), aber auch nicht durch eine Mail, die einen Scan des Originals übermittelt (so nun aktuell das Düsseldorf, 2 Ca 5676/11). Früher schon hatte das LAG Hamm (10 Sa 512/07) korrekt festgestellt, dass auch per SMS eine Kündigung nicht in „Schriftform“ ausgesprochen wird.

Unterschriftenstempel auf Kündigung reicht nicht

Ist eine Kündigung nicht unterzeichnet, sondern nur mit einem Unterschriftenstempel versehen, ist dies für eine wirksame Kündigung nicht ausreichend.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der mit dem Argument erhoben hatte, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden ist. Dies reicht nicht, um das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB zu wahren, so das LAG (LAG Hessen, 10 Sa 961/06).

Wahrung der Schriftform bei Kündigung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (10 Sa 811/14) hält zur Wahrung der Schriftform bei Kündigung durch eine fest:

  1. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Rechtsverkehr durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, aber eine für die GbR ausgesprochene schriftliche Kündigung nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet, so muss die Urkunde zwecks Wahrung der gesetzlichen Schriftform erkennen lassen, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll (vgl BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 2 AZR 162/04 -, juris).
  2. Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen vor, dass die GbR im Rechtsverkehr nicht durch alle, sondern nur durch einen (oder mehrere) Gesellschafter vertreten wird (organschaftliche Vertretungsregelung), so genügt es zur Wahrung der Schriftform, dass die Kündigung allein von den im Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der GbR ermächtigten Gesellschaftern unterzeichnet wird. 3. Anders als in den Fällen der einzelnen Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages von den übrigen Gesellschaftern rechtsgeschäftlich nach § 167 BGB erteilten Vollmacht ist im Falle der organschaftlichen Vertretung eine nähere Angabe darüber, woraus die handelnde Person ihre Vertretungsmacht herleitet (z.B. „als alleiniger Vertreter der GbR“ oder „in Alleinvertretung der GbR“) nicht erforderlich.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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