Angeklagter muss nicht aufstehen: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt auch für Angeklagte im Strafprozess

Mein Mandant hatte die sprichwörtlich die Schnauze voll – er fühlte sich von der Justiz schlecht behandelt und überhaupt fand er den Gefangenentransport von Köln nach Aachen „menschenunwürdig“. Eine diskutable Meinung, die er aber nicht für sich behielt, sondern beim Schöffengericht dem Vorsitzenden aufs Brot schmieren musste. So wollte er nicht aufstehen als das Gericht herein kam, was er dann am Anfang doch tat, nach der Mittagspause dann aber nicht mehr.

Auf Ansprache des Gerichts, dass es sich hierbei um eine Respektsbezeugung handele verwies der Mandant darauf, dass man sich Respekt erst einmal zu verdienen habe. Das missfiel dem Gericht, es gab ein Ordnungsgeld mit happigen 8 Tagen ersatzweise Ordnungshaft. Ich legte Beschwerde ein – und fand Gehör beim OLG Köln (2 Ws 449/15). Dass der Mandant zum Ausdruck seiner Situation darauf verwiesen hat, das Gericht müsse sich erst einmal Respekt verdienen, ist nicht per se ungebührlich.

Sachverhalt

Der Sachverhalt zur Verhängung des Ordnungsgeldes liest sich im Protokoll wie folgt:

„Die Anordnung beruht auf§ 178 GVG.

Der Angeklagte hat sich in der heutigen ungebührlich aufgeführt. Bei Aufruf der Sache und Eintreten des Gerichts weigerte er sich, sich von seinem Platz zu erheben. Er war hierzu erst auf längeres Zureden des Vorsitzenden hin bereit, nachdem ihm erläutert worden war, dass sein Verhalten eine Ungebühr gegenüber dem Gericht darstelle und gegebenenfalls mit einem Ordnungsgeld zu ahnden sei.

Nach der Hauptverhandlung wegen einer Mittagspause zeigte der Angeklagte dasselbe Verhalten. Erneut weigerte er sich, beim Eintreten des Gerichts von seinem Platz aufzustehen. Er wurde erneut darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten ungebührlich sei und die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach sich ziehen werde. Anders als am Morgen zeigte der Angeklagte jedoch kein Einsehen, sondern blieb sitzen und sagte dem Vorsitzenden: „Das ist eine Respektsfrage. Sowas beruht auf Gegenseitigkeit. Respekt muss man sich erst einmal verdienen. Ich habe auf dem Transport nach hier 3 Stunden in einer Transportbox gesessen. Das ist unzumutbar für mich.“

Sodann zog der Angeklagte sein T-Shirt hoch und zeigte allen Anwesenden seinen mit roten Punkten übersäten Rücken, wobei der erklärte: „Das ist eine Haftallergie.“

Die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 200,00 Euro erschien dem Gericht angemessen zur Ahndung der oben dargestellten Ungebühr des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich weder einsichtig gezeigt, noch sich entschuldigt. Stattdessen hat er gegenüber dem Gericht den Vorwurf mangelnden Respektes erhoben.“

Im Beschwerdeverfahren verwies die Generalstaatsanwaltschaft nach meiner Beschwerde darauf, dass das Aufstehen nach der Mittagspause wohl tatsächlich nicht notwendig sei, wohl aber die Äusserungen eine Ungebühr darstellten.

Aufstehen: Nicht nötig

Ich hatte auf OLG-Rechtsprechung verwiesen dahingehend, dass bereits entsprechend Nr. 124 RiStBV ein Aufstehen nur bei Beginn, zur Urteilsverkündung und bei Vereidigung angezeigt ist. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, dass der Angeklagte aufsteht. Weiterhin bin ich skeptisch inwieweit die RiStBV als verwaltungsinterne Verordnung gegenüber einem Angeklagten überhaupt zu irgendwelchen Verpflichtungen führen kann; vielmehr ist dann auch zu sehen, dass das Gericht mit der Entfernung des Angeklagten und Ordnungsmaßnahmen andere Mittel hat, wenn Störungen im Raum stehen.

Das OLG kommt dann mit der Generalstaatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit der OLG-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass das Aufstehen nach der Mittagspause nicht zwingend ist:

Das Sitzenbleiben eines Angeklagten beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause stellt in der Sache, anders als ein entsprechendes Verhalten zu Beginn einer Hauptverhandlung, auch nach Ansicht des Senats keine Ungebühr im Sinne des§ 178 GVG dar. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in der Verfügung vom 15.07.2015 zutreffend ausgeführt:

„Die Vorschrift des § 178 GVG verfolgt nach heutiger Auffassung
überwiegend praktische Zwecke. Sie soll – gegebenenfalls durch scharfe und sofortige Reaktion – den gesetzmäßigen Ablauf der Verhandlung sichern. Unter Ungebühr wird dabei ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und auch auf Ehre und Würde des Gerichts verstanden, dessen Autorität vor Einbußen zu bewahren ist (zu vgl. SenE vom 07.05.2008 – 2 Ws 223108 -, = NJW 2008, 2865; SenE vom 07.07.2014 – 2 Ws 374114 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. 0., § 178 GVG Rn. 2). In der Rechtsprechung und in der Literatur ist überwiegend anerkannt, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.02.2007 – 1 Ws 33107 -, Rn. 13, zitiert nach juris m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2015 – 2 Ws 448114 -, Rn. 4, zitiert nach juris m.w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. 0., § 178 GVG Rn. 3).

Das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause stellt indes nach zutreffender Ansicht für sich allein keine Ungebühr im Sinne des § 178 GBG dar, und zwar selbst dann nicht, wenn es üblich wäre, dass sich die im Sitzungssaal Anwesenden auch in diesem Fall von ihren Plätzen erheben (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, a. a. 0., Rn. 4, zitiert nach juris). Denn anders als der Beginn einer Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf, was auch die Regelung der Nr. 124 Abs. 2 RiStBV verdeutlich (OLG Saarbrücken, a. a. 0., Rn. 14, zitiert nach juris).“

Hierauf nimmt der Senat Bezug.

Die bisherige OLG-Rechtsprechung wird damit ausdrücklich auch beim OLG Köln aufgegriffen. Die Frage, ob überhaupt ein Aufstehen vom Angeklagten erwartet werden kann musste vorliegend nicht behandelt werden, da er ja zu Beginn und zum Ende der Sitzung aufgestanden ist und es nur zur Mittagspause unterlassen hat.

Meinungsäußerungsfreiheit im Gerichtssaal

Hier kommt nun eine Besonderheit: Das Gericht hatte im Protokoll nicht festgehalten, ob die Äußerungen auch Anlass für das Ordnungsgeld waren – eine vorherige Anhörung diesbezüglich war ebenfalls nicht protokolliert. Somit gab es bereits formelle Gründe, das Ordnungsgeld im Hinblick auf die Äußerungen zurück zu weisen.

Gleichwohl liess sich das OLG dazu hinreissen, einige klärende Worte zu dem Thema nieder zu schreiben. Ich hatte entsprechende BVerfG-Rechtsprechung angeführt und darauf verwiesen, dass der Angeklagte offenkundig seine Haftsituation und den aus seiner Sicht unwürdigen Transport dem Gericht gegenüber auf seine Weise kommunizieren wollte und dies als Meinungsäußerung geschützt ist. Das OLG stimmt hier wohl im Kern zu:

Der Beschwerdeführer hat in Zusammenhang mit der betreffenden Äußerung, die bei isolierter Betrachtung durchaus geeignet erscheint, einen Angriff auf die Ehre und die Würde des Gerichts darzustellen, die von ihm empfundenen Belastungen betreffend seines mehrstündigen Transportes zur Hauptverhandlung artikuliert, was als (Beschwerde-)Vorbringen im Rahmen der eigenen Interessenwahrnehmung angesehen und daher nicht ohne weiteres als zielgerichtete und allein bezweckte Diffamierung des Gerichts bewertet werden kann.

Dies ist ein ganz wesentlicher Aspekt, der sich auch beim BVerfG wiederfindet: Selbstverständlich darf ein Angeklagter darauf hinweisen, wenn ihm Haftsituation oder der Umgang der Justiz aus seiner Sicht unangebracht entscheiden. Dabei darf er ausdrücklich auch die Atmosphäre eines Prozesses nutzen, um seinen Unmut kund zu tun (in gebührender Weise), wobei es mit dem BVerfG ausdrücklich keine Abwägung gibt, ob die Äusserung in der jeweiligen Form oder zum jeweiligen Zeitpunkt unpassend erscheint. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Äusserung unangenehm ist, unpassend erscheint oder überhaupt jemand Lust hat sich diese anzuhören – solange der Prozessablauf nicht nachhaltig gestört wird. Insoweit hatte ich darauf verwiesen, dass das Gericht sogar ganz aktiv Meinungsäußerungen durch die empfindliche Sanktion des Ordnungsgeldes jederzeit ganz unterbinden könne.
Tatsächlich muss man sogar erkennen, dass geäußerter Unmut über die Haftsituation leider denkbar gut in den Rahmen des Prozesses passt, der Anlass der Haft ist. Und da muss man sich vielleicht auch mal anhören, dass jedenfalls der Mandant meint, das Gericht müsse sich Respekt erst einmal verdienen. Gleichwohl war diese Äußerung und ihre hier im Raum stehende Zulässigkeit diesem konkreten Einzelfall geschuldet!

Fazit

Die Situation hätte ganz erheblich durch das Gericht entschärft werden können, die Diskussion an sich, betrieben durch das Gericht, ist aus meiner Sicht ebenso überflüssig gewesen wie das mangelnde Aufstehen des Mandanten. Es mag mitunter hilfreicher sein, Stärke und Autorität durch feste Verhandlungsführung und klare Ansagen – manchmal auch indem man durch Ignorieren gar nicht erst eine Bühne bereitet – zu demonstrieren. Im Vorliegenden Fall hätte dies ein unnötiges Beschwerdeverfahren verhindert und den Prozess am entsprechenden Tag massiv entschärft. Andererseits mag man dankbar sein, dass es nun endlich eine Entscheidung des OLG Köln zu dem betreffenden Thema gibt und die Mahnung an die Gerichte insgesamt, nicht jede lästige Meinungsäußerung kurzerhand abzutun.

Download: OLG Köln, 2 Ws 449/15

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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