Erstattung von Arbeitsleistung – Kooperationsvertrag bei Leistung zu Gunsten der quasi Schwiegereltern?

Der (XII ZR 46/13) hat sich zu einem inner-familiären Dauerbrenner nochmals geäußert – es geht um die Erstattung von (erheblichen) Arbeitsleistungen durch den Partner des eigenen Kindes am elterlichen Haus und der späteren Frage, ob dies zu erstatten ist wenn die Beziehung scheitert. Hier wollte der ehemalige partner einen konkludent geschlossenen Kooperationsvertrag erkennen, den der BGH auch durchaus zugesteht – aber eben nicht in der Konstellation, in der die Arbeit den Quasi-Schwiegereltern zufliesst:

Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden


Der Fall hängt – wie so oft – an den Details, der BGH unterstreicht einmal mehr, dass es auf sauberes Herausarbeiten der einzelnen Falldetails ankommt.

Als erstes hält der BGH an der gefestigten Rechtsprechung fest, dass es sich bei Arbeitsleistungen um Zuwendungen handelt:

Bei Arbeitsleistungen handelt es sich nicht um Zuwendungen, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach der Rechtsprechung des Senats nach dem Scheitern einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz (…)

Bei den erbrachten Zuwendungen kann auch ein konkludent geschlossener Kooperationsvertrag vorliegen, so dass zwischen den Partern eine stillschweigende Abrede existiert:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner (sog. Kooperati-onsvertrag) zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (…)

Aber nun kommt der Knackpunkt – bei den Beklagten hier handelt es sich ja gerade nicht um die Partnerin sondern um deren Eltern! Und damit genügt die Leistungserbringung alleine gerade nicht für die Annahme eines Kooperationsvertrages:

Auch wenn die hier in Rede stehenden Arbeitsleistungen über bloße Gefälligkeiten hinausgehen, kann nicht von dem Abschluss eines Kooperati-onsvertrages ausgegangen werden. Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Deshalb können die Arbeitsleistungen auch nicht begrifflich der Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft dienen. Dass es sich bei den Beklagten um die Eltern der Partnerin des Klägers handelt, ändert nichts daran, dass hier nicht ohne weitere Anhaltspunkte von dem Vorliegen eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden kann.

Dabei macht der BGH deutlich, dass die Rechtsprechung zu schwiegerelterlichen Zuwendungen in anderer Richtung gerade nicht blind anzuwenden ist, da hier andere Verhältnisse vorliegen:

Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Senat den schlüssigen Abschluss eines Kooperationsvertrages erwogen hat, wenn die Schwiegereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbracht haben (…) Dieser Fall ist mit dem vorliegenden indes nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass die Parteien vorliegend nicht durch eine Schwägerschaft verbunden sind, hat der Kläger seine Arbeitsleistungen erbracht, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern. Demgegenüber handelte es sich in den genannten Senatsentscheidungen um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten (…)

Es verbleibt damit dabei, dass zunehmend Fragen der Arbeitsleistungen innerhalb von Familien geklärt werden – aber im grossen und Ganzen verbleibt eine gehörige Menge an Streitpotential.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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