Wenn ein Haftbefehl sowie ggfs. Beschränkungen nach §119ff. StPO in der Welt sind, kann sich die Frage stellen, wie mit „Beschwerden“ des Inhaftierten umzugehen ist. Grundsätzlich gilt hierbei, dass ab Erhebung der öffentlichen Klage die zuvor für den Ermittlungsrichter gegebene Zuständigkeit für die sich auf die Untersuchungshaft beziehenden richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen entfällt und gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO nunmehr das mit der Sache befasste Gericht zuständig ist (Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 341/16).
Neben diesem Wechsel der Zuständigkeit ist zu sehen, dass durch den Übergang der Zuständigkeit auch der bisherige Instanzenzug und Verfahrensgang beendet worden ist. Daraus ergeben sich je nach bisherigem prozessualem Verlauf unterschiedliche Konsequenzen:
- Eine bereits eingelegte aber noch nicht beschiedene Beschwerde gegen eine amtsrichterliche Haftentscheidung ist nach Anklageerhebung zum Landgericht in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten.
- Eine erstmals nach Anklageerhebung eingelegte Beschwerde ist erst recht in einen Aufhebungsantrag umzudeuten (OLG Stuttgart, 1 Ws 281/03). Die Strafprozessordnung enthält zwar keine allgemeine Verfahrensvorschrift für den Fall, dass nach Übergang der Zuständigkeit durch Anklageerhebung bei Fortdauer der Anordnungen des Ermittlungsrichters zunächst eine Entscheidung des nunmehr befassten Gerichts ergehen muss, bevor die Beschwerde eröffnet ist. Aus der Handhabung bei unerledigten Beschwerden gegen einen Haftbefehl gemäß § 117 Abs. 1 StPO, gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO, gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß §§ 111d, 111e StPO und die Beschlagnahme gemäß §§ 98 Abs. 2 S. 3, 162 StPO ist jedoch ein dahingehender allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, welcher auch für Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO, welche der Haftrichter angeordnet hat, gilt (OLG Frankfurt, 3 Ws 122/14).
- Eine ausdrücklich auf den Beschränkungsbeschluss bezogene „Beschwerde“ nach Anklageerhebung ist wegen der fortbestehenden Beschwer des Angeklagten durch die gegen ihn erlassenen Beschränkungen in einen Antrag an das nunmehr als Haftgericht zuständige Gericht auf Aufhebung der Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO umzudeuten (Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 341/16).
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