Zu-Eigen-Machen durch Klick auf Facebook-Like-Button

Im Internet geht es regelmäßig um Äußerungsdelikte – und beim Landgericht Meiningen (6 Qs 146/22) ging es nun um die Frage der Zulässigkeit einer , nachdem der betreffende Nutzer bei Facebook schlicht auf „like“ geklickt hatte. Dabei hatte er eine Aussage „geliked“, die als strafbare Äußerung zu werten war, jedenfalls als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§189 StGB). Doch es geht noch weiter.

Zum Thema Haftung für Social-Media auch bei uns:

Warum eine Durchsuchung?

Die diente dem Auffinden von Beweismitteln in Form von Geräten – ein typischer Vorgang bei Online-Delikten, wo schon einfachste Verdächtigungen des Betruges inzwischen zu Hausdurchsuchungen führen. Was früher ein zivilrechtlicher Streit beim Verkauf auf einer Kleinanzeigen-Plattform war, wird heute regelmäßig im Strafrecht ausgefochten. Jedenfalls nach meiner Wahrnehmung ist den Staatsanwaltschaften und Gerichten längst das Gefühl abhandengekommen dafür, was noch strafrechtliche Relevanz hat oder nicht vielmehr ins Zivilrecht gehört. Ebenso ist es bei Äußerungsdelikten, wo sich StA und Gerichte scheinbar gerne andienen, wenn es darum geht, die kostenintensiven Zivilverfahren zu scheuen.

Hintergrund war einer der widerwärtigen Kommentaren nach dem an den zwei Polizisten in diesem Jahr:

Soweit geht das Amtsgericht … davon aus, dass der Beschwerdeführer über die Online-Plattform Facebook einen Beitrag des Nutzers „Arminius Hetzer Hermann“ öffentlich geliked – also mit einem sog. Emoji einer Faust mit nach oben gerecktem Daumen – kommentiert und sich dadurch zu Eigen gemacht habe, mit dem nach einem (zumindest deutschlandweit) Aufsehen erregendem Mord an einer 24-jährigen Polizistin und einem 29-jährigem Polizisten auf eine anberaumte Gedenkstunde wie folgt reagiert wurde: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“.

Eigene Verantwortung durch ein „Like“?

Damit die fremde Aussage für einen Dritten eine gewisse Relevanz entfaltet, muss sie ihm zuzurechnen sein – etwa weil der Dritte die Aussage veranlasst hat oder sie ihm zuzurechnen ist. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für letztgenannte Zurechnung Voraussetzung, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen macht, mithin so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie insgesamt als eigene erscheint. Dass dies beim Facebook-Like anzunehmen ist, sieht das Landgericht problemlos als gegeben an:

 Darin liegt auch die ureigentliche Funktion des sog. Likes auf Facebook oder vergleichbaren Medien. Unbeschadet dessen, dass die Anbringung eines solchen „Likes“, der wörtlich übersetzt jedenfalls in Mitteleuropa so viel wie „(ich) mag es“ oder „(ich) will es“ bedeutet, regelmäßig durch das Betätigen einer Schaltfläche mit den Worten „Gefällt mir“ erfolgt, ist gerade auch das Zurschaustellen dieser Befürwortung nach außen Sinn dieser Kommentarfunktion. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass öffentlichkeitswirksame Vorgänge in anderen Medien regelmäßig damit als besonders herausragend etikettiert werden, dass sie nach der Anzahl ihres „Likes“ (oder demgemäß Distanzierung bedeutende „Dislikes“) ohne weiteres und nachgerade selbsterklärend bemessen werden.

Dass eine Faust mit nach oben gerecktem Daumen Zustimmung und Gutheißung bedeutet, kann ohnehin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der dahinterstehende Symbolgehalt einer nonverbalen, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung ausgerichteten Kommunikation dürfte selbst von Rezipienten im Vorschulalter nur als solcher verstanden werden. In den modernen Medien hat er sich jedenfalls zum regelrechten Sinnbild der Befürwortung etabliert.

In der auch hier in Rede stehenden Kommentarfunktion der Plattform Facebook dient diese Symbolik auch der gezieltermaßen öffentlichen Bewertung eines Beitrages, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass entsprechende Symbol-Schaltflächen vom Betreiber des Portals unter den Beiträgen als eine Art Einladung zum Kommentieren vorgehalten werden. Soweit kommt darin auch nicht nur eine gewissermaßen stille Befürwortung – etwa nur dem Verfasser gegenüber – zum Ausdruck, sondern die bewusst und für die Öffentlichkeit des Internets zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der Inhalte. Deutlicher kann man ein Zueigenmachen kaum zum Ausdruck bringen bzw. allenfalls expressis verbis mit den Worten „Ich stimme dem zu“ – nicht anderes symbolisiert aber hier allgemeinhin das in Rede stehende sog. Emoji.

Das ist so weit nicht neu, schon das OLG Dresden hatte sich hierzu früher ähnlich geäußert.

Weite Auslegung von Inhalten

Interessant ist, dass das Landgericht auch einen Verdacht hinsichtlich des §140 StGB annimmt. Dieser lautet wie folgt:

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d (…) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

Nun sucht man in den §§138, 126 StGB vergeblich nach dem §189 StGB, der dort als Bagatelldelikt auch nichts zu suchen hätte. Wie also konstruiert das Landgericht die Strafbarkeit:

Aus den bereits dargestellten Gründen liegt in der gegenständlichen Tathandlung ein Zueigenmachen, was – a maiore ad minus – eine Billigung einschließt. Aus dem Kontext des Posts ist bei objektiver Betrachtung zu entnehmen, dass derjenige, der den Opfern eines Tötungsdelikts i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB jede Würde absprechen will, auch auf den Leitartikel, dessen Kommentierung unternommen wird, Bezug nimmt und letztlich die dort dargestellte Straftat des Mordes in 2 Fällen billigt.

Wer demjenigen, der durch ein Verbrechen zu Tode gekommen ist, in der dargestellten Weise jede Anerkennung und Ehrung abspricht, heißt das Verbrechen an sich gut. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Zustimmung, den Opfern ohne weiteres ein Mindestmaß an Menschenwürde abzusprechen, nicht anders als die Billigung des Zentralgeschehens verstanden werden, auf das allein das Gedenken Bezug nimmt.

Das ist über mehrere Ecken gedacht, aber – zumindest in einer akademischen ex-post Betrachtung – durchaus nachvollziehbar. Nun wird kaum jemand in dem impulsiv-gesteuerten Klick auf „Like“ diesen Gedankenkomplex einmal durchdenken; doch letztlich, in dieser konkreten Situation (siehe Sachverhalt oben) drückt dies aus, was letztlich beim Klick auf „Like“ ausgesagt wird.

Allerdings hätte sich das Landgericht nicht damit zufriedengeben dürfen, schlicht auf „den Kontext“ des Posts abzustellen, es ist vielmehr die Kombination aus „keine Sekunde“ (aufwertende Bezugnahme auf Mord-Tat) und „Kreaturen“ (Abwertung des Individuums) mit Blick auf den konkreten Sachzusammenhang, die das Liken dann zu einer Zustimmung zum Mord werden lassen.

Fazit: Hausdurchsuchung wegen Facebook-Like?

Ja, natürlich: Ein Like kann im Einzelfall eine Zustimmung sein, die zu einem zueigenmachen führt und damit zur unmittelbaren strafrechtlichen Verantwortung. Insoweit kann man nur immer wieder ermahnen, den Verstand (sowie ein gesundes moralisches Empfinden) einzuschalten, auch und gerade in sozialen Medien.

Ein Punkt leider kam beim Landgericht zu kurz, der aus hiesiger Sicht auch schlicht falsch „abgehandelt“ wurde – die Frage der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Das LG meint dazu lapidar:

Voraussetzung ist weiter, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Bezugnahme auf die Friedensschutzklausel ermöglicht es, das weit gefasste abstrakte Gefährdungsdelikt restriktiv auszulegen (Fischer, a.a.O. Rn. 8).

Angesichts einer unkontrollierten Verbreitung der Billigung über das Medium Facebook ist dies – wie auch der Verlauf der hiesigen Ermittlungen selbst zeigt – ganz offensichtlich der Fall.

Um es kurz zu machen: Das ist Unsinn. Die Eignung der Störung des öffentlichen Friedens entspringt zwar einem abstrakten Gefährdungsdelikt, muss aber konkretisiert festgestellt werden (dazu MüKo, §140, Rn.29) – und ist eine stete Hürde bei diesen Delikten, mit der es sich die Amts- und Landgerichte regelmäßig zu einfach machen.

Dabei hat das Landgericht die Gelegenheit vertan, sich hier mit Fachkenntnis hervorzutun: Die Eignung der Störung des öffentlichen Friedens – gemeint kann damit auch das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung sein – kann sich hier daraus ergeben, dass bekanntlich durch ein „Liken“ Beiträge häufiger in den Feeds anderer User erscheinen und die ohnehin vorhandene Verbreitung dadurch nochmals verstärkt wird. Mit der Sichtweise des LG jedenfalls verbliebe ansonsten die berechtigte Frage, wie bei einem ohnehin öffentlichen Posting und einer zu erwartenden Vielzahl von Reaktionen ein einzelner Like für sich allein eine solche Auswirkung haben sollte. Das genau an diesem Punkt das LG augenscheinlich ergebnisorientiert abkürzt und jegliche Argumentation verweigert, ist schade.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.