Das OLG Dresden (4 U 1419/16) konnte klarstellen, dass alleine ein Teilen von Inhalten in einem sozialen Netzwerk noch kein zu eigen machen darstellt. Denn wird ein Beitrag in einem sozialen Netzwerk „geteilt“, macht sich der Nutzer dessen Inhalte erst dann zu eigen, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet.
Für eine solche Bewertung im positiven Sinne reicht bereits das uneingeschränkte Empfehlen des Lesens des Inhalts hinter dem Link, sodass schon kurze Kommentare dazu führen könnten, für den gesamten Inhalt eine Haftung zu begründen. Ebenfalls schließt sich das OLG der Auffassung an, dass schon der Klick auf „gefällt mir“ ein Zueigenmachen darstellen kann.
Zum Thema Haftung für Social-Media auch bei uns:
- Zueigenmachen von Inhalten durch Teilen in sozialem Netzwerk (OLG Dresden)
- Haftung für schlichten Facebook-Like (Landgericht Meiningen)
- Haftung für Twitter-Retweet (OLG Koblenz)
- Haftung für Hyperlinks (BGH-Rechtsprechung)
Dabei verkennt das OLG aber, dass eine „Leseempfehlung“ auch ein schlichter Hinweis sein kann, wenn sie nicht – was hier aber der Fall war – überbordend positiv formuliert ist.
Auch ist es nicht zuzumuten, dass man genau den Kommentar analysiert, ob es nun eine uneingeschränkte Leseempfehlung im Sinne eines Zustimmens darstellt oder vielleicht nur eine allgemeine Leseempfehlung im Sinne eines schlichten Hinweises auf einen interessanten, aber inhaltlich nicht (vollständig) geteilten Artikels. Die sprachlichen Fähigkeiten gerade der Normalbürger werden hier massiv überschätzt, was empfindlich zu Lasten der Meinungsfreiheit geht.
Aus der Entscheidung des OLG:
Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger die in dem als Anlage AG 2 vorgelegten Beitrag des Schriftstellers K. enthaltenen Äußerungen zu Eigen gemacht hat. (…) Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich in diesem Sinne zu Eigen gemacht hat (…)
Ein solches Zu-Eigenmachen ist hier allerdings noch nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger den Beitrag des Schriftstellers K. bei X. geteilt hat. Bei der Funktion „Teilen“ handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell „viral“ weiterzuverbreiten. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 – 16 U 64/15 –, juris). Durch den unstreitigen Hinweis, die Seite des Schriftstellers K. sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“, hat der Kläger jedoch zugleich eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen. Der durchschnittliche Empfänger des geteilten Beitrages, der den Kläger und dessen Positionen kennt, kann diese Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen. Die entgegenstehende Annahme des Landgerichts, der Zusatz drücke lediglich aus, dass der Kläger dem Artikel eine gewisse Bedeutung beimesse, überzeugt nicht. Die Bewertung der dort enthaltenen Inhalte als „zu erwägenswert“ macht vielmehr deutlich, dass der Kläger sich mit diesen inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt, sie mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung als so gewichtig angesehen hat, dass er sich moralisch verpflichtet fühlte, den Artikel auch seinen „X.-Freunden“ zur Verfügung zu stellen. Eine wie auch immer geartete Distanz zu den unter der Rubrik „Allerlei“ veröffentlichten Texten ist hingegen nicht zu erkennen (…)
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